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meindebehörden können jedoch von dem zur Auswahl Berechtigten die Bekannt-
gabe des Ortes, an welchem der Steuerpflicht Genüge geleistet wird, verlangen.
Zweifelhafte Fälle über den Ort der Steuerpflicht sind thunlichst noch
in dem der Einberufung der Steuerausschüsse (Art. 36) vorangehenden Sta-
dium des Verfahrens auszutragen. Die Verhandlungen hierüber sind zu
beschleunigen.
G. 12.
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Die Anlage der Einkommensteuer findet von vier zu vier Jahren in gu Art. 16 in
dem der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im Jahre
1881 für die Steuerperiode 1882|85 statt.
Demzufolge sind die vorbereitenden Vollzugshandlungen für Ausfstellung
der Steuerlisten sofort nach Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften in
Angriff zu nehmen.
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils
durch, besondere Verfügung des k. Staatsministeriums der Finanzen angeord-
net werden.
*id
Verbindung mit
Art. 58 des
Gesetzes.
Gemeindebehörden in Städten mit mehr als 10000 Seelen, welche die Zu Art. 16 in
indung mit
Vorbereitungshandlungen für die Einsteuerung besonderen Kommissionen zum Kerb 26 und 27
Vollzuge überweisen, haben nach erfolgter Konstituirung derselben dem Rent-
amte Mittheilung zu machen:
a) von den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kom-
missionen,
b) von der dem Wirkungskreise derselben zu Grund gelegten distriktiven
Eintheilung der Stadt und zwar unter Bekanntgabe der den ein-
zelnen Kommissionen angewiesenen Arbeitslokale.
Die gemäß Art. 27 zu vollziehende Verpflichtung der Kommissionsmit-
glieder, sowie der etwa verwendeten Schriftführer ist zu Protokoll zu nehmen
und letzteres seinerzeit dem Rentamte mit den in Art. 25 bezeichneten Ver-
handlungen zu übermitteln.
des Gesetzes.