Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

A 46. 
meindebehörden können jedoch von dem zur Auswahl Berechtigten die Bekannt- 
gabe des Ortes, an welchem der Steuerpflicht Genüge geleistet wird, verlangen. 
Zweifelhafte Fälle über den Ort der Steuerpflicht sind thunlichst noch 
in dem der Einberufung der Steuerausschüsse (Art. 36) vorangehenden Sta- 
dium des Verfahrens auszutragen. Die Verhandlungen hierüber sind zu 
beschleunigen. 
G. 12. 
871 
Die Anlage der Einkommensteuer findet von vier zu vier Jahren in gu Art. 16 in 
dem der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre, sohin erstmals im Jahre 
1881 für die Steuerperiode 1882|85 statt. 
Demzufolge sind die vorbereitenden Vollzugshandlungen für Ausfstellung 
der Steuerlisten sofort nach Erscheinen der gegenwärtigen Vorschriften in 
Angriff zu nehmen. 
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils 
durch, besondere Verfügung des k. Staatsministeriums der Finanzen angeord- 
net werden. 
*id 
Verbindung mit 
Art. 58 des 
Gesetzes. 
Gemeindebehörden in Städten mit mehr als 10000 Seelen, welche die Zu Art. 16 in 
indung mit 
Vorbereitungshandlungen für die Einsteuerung besonderen Kommissionen zum Kerb 26 und 27 
Vollzuge überweisen, haben nach erfolgter Konstituirung derselben dem Rent- 
amte Mittheilung zu machen: 
a) von den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kom- 
missionen, 
b) von der dem Wirkungskreise derselben zu Grund gelegten distriktiven 
Eintheilung der Stadt und zwar unter Bekanntgabe der den ein- 
zelnen Kommissionen angewiesenen Arbeitslokale. 
Die gemäß Art. 27 zu vollziehende Verpflichtung der Kommissionsmit- 
glieder, sowie der etwa verwendeten Schriftführer ist zu Protokoll zu nehmen 
und letzteres seinerzeit dem Rentamte mit den in Art. 25 bezeichneten Ver- 
handlungen zu übermitteln. 
des Gesetzes.
	        
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