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8. 14.
Zu Art. 17—19
des Gesetzes Die durch Art. 17 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von der
Gemeindebehörde nach dem auf Beilage 1 abgedruckten Muster zu erlassen.
“ Deren Bekanntmachung erfolgt in herkömmlicher Weise (mittelst Einrückung
in öffentliche Blätter, Maueranschlags, öffentlichen Ausrufs u. dergl.).
Gleichzeitig mit, oder thunlichst unmittelbar nach Erlassung der öffent-
lichen Aufforderung, hat die Gemeindebehörde jedem Hausbesitzer oder dessen
Stellvertreter
v a) eine Hausliste nach dem Formular auf Beilage II und
** b) die nöthige Anzahl von Gehalt= und Lohnlisten nach dem For-
mular auf Beilage III
zur Vertheilung an die im Hause wohnenden Gehalt= und Lohngeber kostenfrei
zustellen zu lassen.
Die den Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen integri-
renden Bestandtheil der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften.
Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei
ihnen wohnenden Dienstboten in die Gehalt- und Lohnliste erlassen, deren
Tagesverdienst einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Betrag
von 1.M 8O nicht übersteigt, soferne der Lohngeber hievon in der Haus-
liste beim Vortrage der fraglichen Personen Vormerkung macht. Hierauf ist
bei Vertheilung der Gehalt= und Lohnlisten durch die Gemeindebehörde Rück-
sicht zu nehmen.
Ob, in wie weit und mit welchen Vollzugsnormen die in Art. 19
Abs. 3 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden wird, hierüber erfolgt ge-
sonderte Entschließung.
g. 15.
Zu Art. 17—19 Die eingekommenen Hauslisten sind von der Gemeindebehörde nach Haus-
des Gesebes, nummern und Straßen zu ordnen und mit fortlaufenden Nummern zu ver-
sehen. In größeren Städten kann die fortlaufende Numerirung der Haus-
listen für einzelne Stadtbezirke oder Straßen getrennt vorgenommen werden.