Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Ebendaselbst sind auch die bei der Prüfung der Hauslisten oder Gehalt- 
und Lohnlisten (Art. 20 des Ges.) hervorgetretenen Anstände, welche nicht 
zur Erledigung gebracht werden konnten, vorzumerken. 
. 18. « Zcåe Art. 21 u. 22 
Die öffentliche Aufforderung an die Einkommensteuerpflichtigen zur Abgabe *“ 
ihrer Steuererklärung ist von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage V. 
abgedruckten Muster zu erlassen. Deren Bekanntmachung erfolgt nach Vor- 
schrift des S. 14 Abf. 1. 
Diese öffentliche Aufforderung kann schon erfolgen, bevor das Verzeichniß 
der Pflichtigen (F. 17) hergestellt ist, da letzteres erst für die Mahnverfügun- — 
gen (KF. 20) die specielle Grundlage bildet. * 
Für die Abgabe der Steuererklärung wird das auf Beilage VI ent- 
haltene Formular bestimmt. 
Für die Aufnahme mündlicher Steuererklärungen können von Seite der 
Gemeinde bestimmte Tage festgesetzt werden. Mündlich abgegebene Steuer- 
erklärungen sind durch das mit der Aufnahme beauftragte Organ in die 
Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunterschrift des Pflichtigen be- 
stätigen zu lassen. Für jeden Steuerpflichtigen ist ein gesonderter Bogen zu 
verwenden. « 
-s 
X 
§.19. 
Als augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten im Sinne des Abs. 1 Zu — des 
gegenwärtiger Gesetzesstelle sind solche Fälle zu erachten, in welchen die Un- 
vollständigkeit oder Unrichtigkeit der abgegebenen Steuererklärung aus dieser 
selbst ohne Einmischung in das materielle Gebiet der Steueranlage unmittel- 
bar hervortritt. Es sind dieß insbesondere Fälle, in welchen die Unbrauch- 
barkeit oder Mangelhaftigkeit der Fassion mit Rücksicht auf den Zweck der- 
selben durch Weglassung wesentlicher Angaben z. B. hinsichtlich des Standes, 
der Wohnung, des Einkommens, oder durch augenscheinliche Verwechslung der 
Rubriken oder durch augenfällige Widersprüche in den einzelnen Bemerkungen 
der Erklärung sosort erkennbar ist. 
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