Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 877 
o) die sämmtlichen Hauslisten in gesonderten Listen-Bänden geordnet 
nach der in §. 17 Abs. 3 bemerkten Reihenfolge, 
d) die eingekommenen und gemäß §. 15 Abs. 2 den Hauslisten bei- 
gelegten Gehalt= und Lohnlisten, 
e) etwaige protokollarische Constatirungen über die bei Prüfung der 
Hauslisten sowie der Gehalt= und Lohnlisten hervorgetretenen An- 
stände und deren Bereinigung (KF. 16 der Instr.), 
f))die Nachweise über den Vollzug der öffentlichen Aufforderung zur 
Abgabe der Steuererklärung (Art. 21 des Gesetzes, K. 18 nebst 
Beil V der Instr.), 
g) die in Folge dieser öffentlichen Aufforderung eingekommenen und 
den einschlägigen Hauslisten einzulegenden Steuererklärungen (Art. 22 
des Gesetzes und §. 20 Abs. 1 nebst Beil. VI der Instr.), 
h) die Nachweise über den Mahnvollzug (Art. 24 des Gesetzes und 
§. 20 Abs. 2 u. ff. nebst Beil. VII der Instr.). 
Die Uebersendung der Verzeichnisse und deren Beilagen an die Rent- 
ämter hat in geordneter und übersichtlicher Beschaffenheit zu erfolgen. Bei 
erheblichen Mängeln sind die Rentämter gemäß Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes 
befugt, die nöthigen Ergänzungen durch ihr Personale auf Kosten des säumi- 
gen Gemeindebeamten vornehmen zu lassen. 
Die in Folge der Mahnung (F. 20) bei der Gemeindebehörde einkom- 
menden Steuererklärungen sind mit einem Vermerke über den Tag des Ein- 
laufs zu versehen und nach Umfluß der vorgesetzten Frist dem Rentamte 
nachträglich zu übermitteln. 
Letzteres hat diese Erklärungen der einschlägigen Hausliste beizureihen. 
8g. 22. 
Die Uebersendung der gemeindlichen Verzeichnisse nebst Beilagen an die Zu — des 
Rentämter soll im ganzen Königreiche " 
bis zum 20. Oktober 
vollzogen sein.
	        
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