Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 28 des 
Gesetzes. 
Zu Art. 28 des 
Gesetzes. 
Den Regierungsfinanzkammern bleibt anheimgestellt, in Rentamtsbezirken 
mit einfacher gelagerten Verhältnissen einen kürzeren Termin anzuberaumen 
oder unter gegentheiligen Voraussetzungen den Uebersendungstermin entsprechend 
zu verlängern. 
G. 23. 
Die den Rentämtern obliegende Prüfung der Steuererklärungen hat sich 
auf eine nähere Durchsicht und Vergleichung des gesammten von der Gemeinde- 
behörde eingesendeten Materials zu erstrecken; ferner sind in Ansehung jener 
Steuerpflichtigen, bei welchen die vorliegenden Behelfe keinen verlässigen Schluß 
auf die Höhe des Einkommens gestatten — wie dieß insbesondere bei den 
unter die Abth. II des Art. 2 fallenden Einkommensgattungen der Fall sein 
wird — die noch erforderlichen Erkundigungen gewissenhaft und mit Unsicht 
einzuziehen. 
Da an die rentamtliche Einsteuerung (Art. 29) sich besondere, einen 
mehrwöchentlichen Zeitraum beanspruchende Vollzugshandlungen knüpfen, welche 
vor der Einberufung der Steuerausschüsse abgeschlossen sein sollen, so erscheint 
es geboten, in erster Reihe die rentamtlichen Vorerhebungen auf jene Steuer- 
fälle zu richten, welche sich zur Behandlung nach Art. 29 eignen, die Ver- 
handlungen hinsichtlich der übrigen Steuerfälle dagegen innerhalb des in 
Art. 30 Abs. 1 bezeichneten Fristenlaufs fortzusetzen und zu beenden. 
g. 24. 
Personen, welche in ihren Steuererklärungen das Vorhandensein von 
Gründen der Steuerbefreiung oder von zulässigen Abzügen an Schuldzinsen 
und anderen Lasten oder Auslagen geltend machen, sind, soweit die bezüglichen 
Verhältnisse nicht als amtsbekannt angenommen werden können, unter Hin- 
weisung auf den Art. 42 Abs. 9 zur Erbringung der Nachweise aufzufordern. 
Personen, welche eine Steuerbefreiung gemäß Art. 13 des Gesetzes 
beanspruchen, haben auf Verlangen glaubhaft nachzuweisen: 
a) wie hoch ihr unter Art. 2 Abth. 1 fallendes Einkommen sich im 
Jahresbetrage beläuft,
	        
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