Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 879 
b) ob und welches sonstige Einkommen dieselben entweder nach Abth. II 
und III des Einkommensteuergesetzes oder aus anderen Quellen 
G. B. aus dem Betriebe der Landwirthschaft, aus der Vermiethung 
von Gebäuden oder. aus dem. Genusse der Wohnung im eigenen 
Hause, aus dem Betriebe eines Gewerbes, aus Kapitalrenten und 
dergl.) beziehen, und wie hoch sich dasselbe im Jahresbetrage 
berechnet. 
Beläuft sich nach Berücksichtigung der beiden vorerwähnten Posten (a-#-b) 
der Betrag des jährlichen Gesammteinkommens erwiesenermaßen nicht höher 
als auf 400 -JA, dann sind die Voraussetzungen des Art. 13 als gegeben 
anzunehmen. 
g. 25. 
Die im Vollzuge der §§P. 23 und 24 gegenwärtiger Instruktion, dann Zu Art. 28 u. 29 
gemäß Art. 29 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zu pflegenden Verhandlungen sind des Gesedes. 
vom Rentamte in einer mit der Hinweisung auf die jeweilige Nummer des 
gemeindlichen Verzeichnisses zu versehenden Aufzeichnung (Registratur) schriftlich 
zu konstatiren. 
g. 26. Zu Art. 29 u. 30 
des Gesetzes. 
Für die gemäß Art. 30 anzufertigende Steuerliste (A) ist das Formular 
auf Beilage VIII enthalten. Die Reihenfolge des Eintrags in diese Liste – 
richtet sich nach jener des gemeindlichen Verzeichnisses (G. 17). Soferne die 
Beschaffenheit des letzteren Verzeichnisses eine Verbindung der Steuerliste A 
mit demselben gestattet, kann von einer gesonderten Herstellung der Steuer- 
liste nach dem Formular Beilage VIII Umgang genommen und hiefür das 
Formular Beilage IV (vergl. die Spalten 8—19) mitbenützt werden. 
Ist für die Auflegung der Steuerlisten außerhalb des Amtssitzes die 
Mitwirkung der Gemeindebehörde zu beanspruchen, so hat das Rentamt der 
Gemeindebehörde nebst der Liste eine amtlich gefertigte Bekanntmachung nach 
dem auf Beilage IX abgedruckten Muster behufs ortsüblicher Verkündung *“ 
— vergl. §. 14 Abs. 1 — zuzufertigen. In ährnlicher Weise erfolgt die
	        
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