Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Zu Art. 31—44 
des Gesetzes. 
Bekanntmachung des Rentamts für die Einkommensteuerpflichtigen des Amts- 
sitzes. 
Ueber die einkommenden Einsprachen ist ein Protokoll zu führen, in 
dessen Eingang auch eine Konstatirung über. die Art der Verkündung der 
Bekanntmachung aufgenommen werden soll; dasselbe ist mit dem Tage des 
Beginnes der Einsprachefrist zu eröffnen, bei Beendigung derselben zu schließen, 
und hat in fortlaufender Reihenfolge die mündlich erklärten, sowie einen 
Vermerk über den Tag des Einlaufs der schriftlich übergebenen Einsprachen 
zu enthalten. Bei Aufnahme mündlich erklärter Einsprachen sind thunlichst 
auch die Gründe des Einspruchs zu Protokoll zu nehmen. 
Sofort nach Umfluß der Einsprachefrist ist von der Gemeindebehörde 
die Bekanntmachung, die Steuerliste und das Einsprachen-Protokoll nebst 
etwa eingekommenen schriftlichen Einspruchserklärungen dem Rentamte mit- 
zutheilen. 
8. 27. 
Die Einberufung der Steuerausschüsse zur Prüfung und Feststellung 
des Einkommens der in Art. 31 bezeichneten Steuerpflichtigen soll im ganzen 
Königreiche 
bis zum 20. November 
stattfinden; jeboch darf die in S. 22 Abs. 2 der gegenwärtigen Instruktion 
den Regierurgsfinanzkammern ertheilte Befugniß auch hier entsprechend zur 
Anwendung gebracht werden. 
Zu diesem Behufe haben die k. Regzierungsfinanzkammern mit den 
k. Regierungen, Kammern des Innern, wegen rechtzeitiger Veranlassung aller 
auf die Wahl der ständigen Ausschußmitglieder und deren Ersatzmänner Bezug 
habenden Berhandlungen, dann wegen rechtzeitiger Bestimmung der fünften 
Ausschußmitgkieder durch die Gemeindeverwaltungen (Art. 31, 32, 33 und 35 
des Gesetzes) ins Benehmen zu treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes 
bemerkt wird: 
1) Wo im gegenwärtigen Gesetze hinsichtlich bestimmter Maßnahmen 
das Verhältniß der Einwohnerzahl von Einfluß ist, kommt dieselbe
	        
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