Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 881 
nach dem Ergebnisse der letztmals vorgenommenen Volkszählung 
zur Berücksichtigung. 
2) Soferne nach dem Eingangs für die Einberufung der Steueraus- 
schüsse in Aussicht genommenen Termine die Wahl derjenigen 
Ausschußmitglieder, welche von den Distriktsrathsversammlungen zu 
wählen sind, nicht bei dem regelmäßigen Zusammentritte des 
Distriktsrathes vollzogen werden kann, muß derselbe zu einer 
außerordentlichen Sitzung einberufen werden. 
3) Hinsichtlich der Wahl der Ersatzmänner haben die mit der Leitung 
der Wahl beauftragten Organe darauf hinzuwinken, daß sich unter 
den Ersatzmännern Personen befinden, welche an dem Sitzungsorte 
des Steuerausschusses oder in nächster Nähe desselben wohnen. 
(Vergl. Art. 34.) 
4) Zum Vollzuge des Art. 35 Abs. 3 wird in der Schlußbeilage zu — 
gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck des Art. 174 Ziff 1, 2 
und 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des 
Rheins vom 29. April 1869 mit dem Bemerken angefügt, daß 
letztere Gesetzesstelle für den Fall einer Ablehnung der Wahl zum 
Ausschußmitglied oder Ersatzmann auch in der Pfalz Anwendung 
zu finden hat. 
5) Unter der „Gemeindeverwaltung“, welche das fünfte Ausschuß- 
mitglied zu bestimmen hat, ist bei Landgemeinden der Gemeinde- 
ausschuß, bei Gemeinden mit magistratischer Verfassung das ver- 
einigte Kollegium des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten, 
in der Pfalz der Gemeinderath zu verstehen. 
6) Nach Vollzug der Wahlen sind die gewählten Ausschußmitglieder 
und Ersatzmänner nach Namen, Stand, Wohnort und Wohnung 
durch das mit der Leitung der Wahl beauftragte Organ dem 
Rentamte zur Kenntniß zu bringen, wobei die Wahlakten, soweit 
sie nicht etwa zur Bescheidung von Beschwerden (Art. 35 Abs. 4) 
nothwendig erscheinen, an das Rentamt abzugeben sind. Die von 
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