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nach dem Ergebnisse der letztmals vorgenommenen Volkszählung
zur Berücksichtigung.
2) Soferne nach dem Eingangs für die Einberufung der Steueraus-
schüsse in Aussicht genommenen Termine die Wahl derjenigen
Ausschußmitglieder, welche von den Distriktsrathsversammlungen zu
wählen sind, nicht bei dem regelmäßigen Zusammentritte des
Distriktsrathes vollzogen werden kann, muß derselbe zu einer
außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
3) Hinsichtlich der Wahl der Ersatzmänner haben die mit der Leitung
der Wahl beauftragten Organe darauf hinzuwinken, daß sich unter
den Ersatzmännern Personen befinden, welche an dem Sitzungsorte
des Steuerausschusses oder in nächster Nähe desselben wohnen.
(Vergl. Art. 34.)
4) Zum Vollzuge des Art. 35 Abs. 3 wird in der Schlußbeilage zu —
gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck des Art. 174 Ziff 1, 2
und 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des
Rheins vom 29. April 1869 mit dem Bemerken angefügt, daß
letztere Gesetzesstelle für den Fall einer Ablehnung der Wahl zum
Ausschußmitglied oder Ersatzmann auch in der Pfalz Anwendung
zu finden hat.
5) Unter der „Gemeindeverwaltung“, welche das fünfte Ausschuß-
mitglied zu bestimmen hat, ist bei Landgemeinden der Gemeinde-
ausschuß, bei Gemeinden mit magistratischer Verfassung das ver-
einigte Kollegium des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten,
in der Pfalz der Gemeinderath zu verstehen.
6) Nach Vollzug der Wahlen sind die gewählten Ausschußmitglieder
und Ersatzmänner nach Namen, Stand, Wohnort und Wohnung
durch das mit der Leitung der Wahl beauftragte Organ dem
Rentamte zur Kenntniß zu bringen, wobei die Wahlakten, soweit
sie nicht etwa zur Bescheidung von Beschwerden (Art. 35 Abs. 4)
nothwendig erscheinen, an das Rentamt abzugeben sind. Die von
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