Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 
ohne Veranlassung weiterer Ermittelungen ermöglichen. Die Verhandlungen 
über derartige Steuerfälle (Art. 41 und 42 Abs. 1 des Gesetzes) sollen in 
sortgesetzter Reihenfolge ohne Unterbrechung vorgenommen werden. 
Liegen Angaben des Pflichtigen gar nicht vor, so hat der Steuerausschuß 
die Festsetzung des steuerbaren Einkommens nach eigenem Ermessen (von 
Amtswegen) vorzunehmen. 
Im Uebrigen wird sich der Ausschuß vorerst über die noch einzuverlan- 
genden Auskünfte, ferner darüber schlüssig zu machen haben, ob die Beiziehung 
eines fünften Ausschußmitgliedes, wenn solche nicht schon durch den ärarialischen 
Vertreter verfügt ist, zu veranlassen sei, — worauf die Sitzungen zu ver- 
tagen und erst dann wieder aufzunehmen sind, wenn die dem Steuerpflichtigen 
zur Beantwortung bestimmter Fragen vorgesteckte Frist (Art. 42 Abs. 2 und 3) 
abgelaufen, oder die Vernehmung von Auskunftspersonen (Art. 42 Abs. 5—7) 
anberaumt ist, oder das Rentamt die etwa sonst noch erforderlichen Erheb- 
ungen (Art. 42 Abs. 8) gepflogen und bezw. die Einladung des fünften 
Ausschußmitgliedes vollzogen hat. 
Behufs geeigneter Anwendung der Bestimmung unter Art. 42 Abs. 6 
wird in der Schlußbeilage zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck der 
88. 348 — 360 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 angefügt. 
6. 29. 
7 
¾ 
883 
Das Sitzungsprotokoll soll in gedrängter Darstellung die wesentlichen 3 Ertr % des 
Ergebnisse der Ausschußberathung enthalten. In Steuerfällen, die zu keiner 
Beanstandung führten, genügt die Verweisung auf den Eintrag in die Steuer- 
liste B, welche von den Ausschußmitgliedern und dem krarialischen Vertreter 
zu unterzeichnen ist. Wichtigere und zweifelhafte Fälle dagegen sollen mit 
Angabe der Gründe des Beschlusses und des Abstimmungsverhältnisses in das 
Protokoll aufgenommen werden. 
Die auf die Ausschußsitzungen täglich verwendete Arbeitszeit ist nach 
Stunden im Protoekolle vorzumerken; sie soll in der Regel weniger als sechs 
Stunden für den Tag nicht betragen. 
133°“
	        
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