M 46.
ohne Veranlassung weiterer Ermittelungen ermöglichen. Die Verhandlungen
über derartige Steuerfälle (Art. 41 und 42 Abs. 1 des Gesetzes) sollen in
sortgesetzter Reihenfolge ohne Unterbrechung vorgenommen werden.
Liegen Angaben des Pflichtigen gar nicht vor, so hat der Steuerausschuß
die Festsetzung des steuerbaren Einkommens nach eigenem Ermessen (von
Amtswegen) vorzunehmen.
Im Uebrigen wird sich der Ausschuß vorerst über die noch einzuverlan-
genden Auskünfte, ferner darüber schlüssig zu machen haben, ob die Beiziehung
eines fünften Ausschußmitgliedes, wenn solche nicht schon durch den ärarialischen
Vertreter verfügt ist, zu veranlassen sei, — worauf die Sitzungen zu ver-
tagen und erst dann wieder aufzunehmen sind, wenn die dem Steuerpflichtigen
zur Beantwortung bestimmter Fragen vorgesteckte Frist (Art. 42 Abs. 2 und 3)
abgelaufen, oder die Vernehmung von Auskunftspersonen (Art. 42 Abs. 5—7)
anberaumt ist, oder das Rentamt die etwa sonst noch erforderlichen Erheb-
ungen (Art. 42 Abs. 8) gepflogen und bezw. die Einladung des fünften
Ausschußmitgliedes vollzogen hat.
Behufs geeigneter Anwendung der Bestimmung unter Art. 42 Abs. 6
wird in der Schlußbeilage zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck der
88. 348 — 360 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 angefügt.
6. 29.
7
¾
883
Das Sitzungsprotokoll soll in gedrängter Darstellung die wesentlichen 3 Ertr % des
Ergebnisse der Ausschußberathung enthalten. In Steuerfällen, die zu keiner
Beanstandung führten, genügt die Verweisung auf den Eintrag in die Steuer-
liste B, welche von den Ausschußmitgliedern und dem krarialischen Vertreter
zu unterzeichnen ist. Wichtigere und zweifelhafte Fälle dagegen sollen mit
Angabe der Gründe des Beschlusses und des Abstimmungsverhältnisses in das
Protokoll aufgenommen werden.
Die auf die Ausschußsitzungen täglich verwendete Arbeitszeit ist nach
Stunden im Protoekolle vorzumerken; sie soll in der Regel weniger als sechs
Stunden für den Tag nicht betragen.
133°“