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Zu Art. 45—57
des Gesetzes.
Zu Art. 45—57
des Gesetzes.
Hiebei ist behufs Vermeidung von Unterbrechungen der Kommisssonsverhand-
lungen darauf hinzuwirken, daß sich die Wahl der Ersatzmänner wenigstens
zum Theile auf Personen richte, welche an dem Sitzungsorte der Berufungs-
kommission oder in nächster Nähe desselben wohnen.
Behufs Ernennung von zwei Mitgliedern der Berufungskommission
(Art. 49 lit. c) und Abordnung eines Finanzbeamten zu den Kommissions-
berathungen als Vertreter der ärarialischen Interessen (Art. 50 Abs. 1) haben
die Regierungsfinanzkammern dem Staatsministerum der Finanzen rechtzeitig
gutachtliche Vorschläge zu unterbreiten.
Der in der Berufungskommission fungirende Vertreter der kärarialischen
Interessen ist befugt, sich vom Staatsministerium der Finanzen in wichtigen
und zweifelhaften Fällen Instruktion zu erholen, welche er zu befolgen ver-
pflichtet ist.
g. 34.
Von den auf die vorgelegten Berufungen gefaßten Beschlüssen soll auch
dem Rentamte eine Abschrift mitgetheilt werden. Dem Staatsministerium
der Finanzen sind Abschrifen der Berufungserkenntnisse nur dann vorzulegen,
wenn es deren Vorlage in einzelnen Fällen anordnet, oder wenn es sich um
Bescheide von principieller Wichtigkeit handelt.
Werden durch den Berufungsbescheid Aenderungen an der Steuergröße
veranlaßt, so hat das Rentamt die Steuerliste mittelst Ab= und Zuschreibung
zu berichtigen, und soferne die Erhebung der Steuer bereits stattgefunden
haben sollte, die Rückvergütung des etwa abgeminderten oder die Nachzahlung
des erhöhten Betrags zu veranlassen.
G. 35.
Gleichzeitig mit Vorlage der Berufungen (F. 32 Abs. 6) hat, soferne
die Regierungsfinanzkammer nicht einen anderen Termin bestimmt, seitens der
Rentämter die Einbeförderung der gesammten Steuerlisten nebst Unterlagen
an die k. Regierungsfinanzkammer behufs revisorischer Prüfung und Ein-