Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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weisung zu erfolgen. Bei Bestimmung der Vorlagetermine ist auf die 
Möglichkeit der sofortigen Revisionsvornahme und der baldigen Zurückgabe 
der Steuerlisten an die Rentämter Rücksicht zu nehmen. 
Ueber den Sollanfall an Einkommensteuer ist ein vom Rentamte nach 
Gemeinden, in der Pfalz nach Einnehmereien und Gemeinden geordnetes Ver- - 
zeichniß — vd. Beil. XIII — herzustellen und mit den übrigen Verhandlungen 
vorzulegen. Verfügungen über die statistische Verarbeitung der Einkommen- 
steuer-Ergebnisse bleiben vorbehalten. 
Im Hinblicke auf die Bestimmung des Art. 45 Abs. 3 und behufs 
rechtzeitiger Steuereinziehung soll die Revision der Veranlagungsverhandlungen 
auf Grund der rentamtlichen Einsteuerungen (Steuerliste A) und der Be- 
schlüsse des Steuerausschusses (Steuerliste B) — nebst Beilagen — unab- 
hängig von den Bescheiden der Berufungskommission stattfinden. 
Die Festseyung des Steuersolls erfolgt nach vollzogener rechnerischer 
Prüfung auf dem Verzeichnisse Beilage XIII. 
Sind bis zu diesem Zeitpunkte die eingelegten Berufungen endgiltig 
beschieden, so kann die Berichtigung der durch die Bescheide veranlaßten Aen- 
derungen sowohl in der Steuerliste als bei der Solleinweisung durch die 
Revislon geschehen. Außerdem erfolgt die Feststellung des Einkommensteuersolls 
unter Vorbehalt der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und der gemäß §. 34 
Abs. 2 gegenwärtiger Instruktion vorzunehmenden Berichtigungen. 
g. 36. 
Nach Revision der Steuerlisten und Erledigung der Berufungen können 
den Gemeindebehörden, soferne sie dieß wünschen, die von ihnen dem Reni- 
amte mitgetheilten Hauslisten, dann Gehalt= oder Lohnlisten (Art. 18 und 19 
des Gesetzes) wieder zur Verfügung gestellt werden. 
g. 37. 
Da gemäß Art. 83 des gegenwärtigen Gesetzes die nach den früheren 30 r4 26 78 
gesetzlichen Bestimmungen veranlagte Einkommensteuer für sämmtliche Steuer- es Gesebes.
	        
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