Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 
2) 
3) 
Abs. 2 gegenw. Instruktion) angewiesen werden. Ist die Arbeitszeit 
eine geringere, so ist der Vergütungssatz, jedoch unter Berücksichtigung 
des Zeitaufwandes für die Hin= und Rückreise, entsprechend zu 
mindern; in Fällen einer längeren als sechsstündigen Arbeitszeit 
kann der Vergütungssatz bis zum Betrage von 9 M per Tag 
erhöht werden. 
Den Mitgliedern der Berufungskommissionen sind unter der Voraus- 
setzung einer sechsstündigen Arbeitszeit 9 ¾ für den Tag als 
Entschädigung für Zeitverlust anzuweisen, welche bei geringerer 
Arbeitszeit bis auf 6 M abgemindert werden können. 
Für die Mitglieder der Berufungskommissionen beträgt die Reise- 
kostenentschädigung im Falle der 
Ziff. 2 lit. a der Bekanntmachung 10 J, 
Ziff. 2 lit. b „ „ 20 J und 
die besondere Entschädigung für Uebernachten im Falle der 
Ziff. 3 Abs. 2 der Bekanntmachung 3— 
Die Auszahlung der Entschädigungen für die Ausschußmitglieder erfolgt 
nach deren revisorischer Prüfung und Genehmigung — durch die einschlägigen 
Rentämter, jene für die Mitglieder der Berufungskommissionen ist durch die 
Regierungsfinanzkammer bei dem am Sitze der Berufungskommission befind- 
lichen Rentamte zu veranlassen. 
Die Einweisung der Entschädiguugen ist zu beschleunigen. 
Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten des Verfahrens sind in 3 
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Verzeichnisse zu bringen und von den Regierungsfinanzkammern nach revi- 
sorischer Festsetzung zur Verrechnung auf rentamtliche Regie (der direkten 
Steuern) anzuweisen. (Vergl. §. 19 der Instruktion vom 18. Juni 1856 
in Geret's Sammlung Bd. 29 S. 65.) Das Verrechnungsjahr bemißt sich 
nach dem ersten Jahre der Steuerperiode, ohne Rücksicht darauf, ob die 
Kosten bereits im vorangegangenen Jahre zum Aufall gelangten. 
889 
u Art. 76 u. 77 
des Gesetzes. 
134
	        
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