Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46 891 
Beilage I. 
Bekanntmachung, 
die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 18. betr. 
Im Vollzuge der Art. 17, 18 und 19 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 
1881 ergeht hiemit öffentliche Aufforderung 
A. an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter, ucf dem hiezu bestimmten 
Formulare (Hausliste) die im Hause wohnenden Personen mit Namen, Berufz= oder 
Erwerbsart anzugeben; 
B. an die Haushaltungsvorstände, dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter 
die erforderlichen Aufschlüsse über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen ein- 
schließlich der Aftermiether und Schlafstellenmiether zu ertheilen; 
C. an die Gehalt= und Lohngeber einschließlich der in Bayern befindlichen mit 
dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestatteten Stiftungen, Anstalten und Personen-= 
vereine, dann der Gewerkschaften, liegenden Erbschaften und Vermögensmassen, — 
auf dem hiezu bestimmten Formulare (Gehalt= und Lohnliste) die von ihnen ange- 
stellten oder in ständiger (d. i. in nicht nur einmaliger oder ganz vorübergehender) 
Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftigten Personen, ingleichen 
Personen oder deren Hinterbliebene, an welche sie auf Grund früheren Dienst- 
verhältnisses, einen ständigen Bezug in Geld oder Geldeswerth verabfolgen, unter 
Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung und der Wohnung derselben mitzu- 
theilen und hiebei die Bezüge an Geld oder Geldeswerth, welche diese Personen 
von ihnen erhalten, zu verzeichnen. 
Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei ihnen wohnenden 
Dienstboten in die Gehalt= und Lohnliste erlassen, deren Tagesverdienst ein- 
schließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Betrag von 1 — 80 J nicht über- 
steigt, soferne der Lohngeber hievon in der Hausliste beim Vortrage der fraglichen Personen 
Vormerkung macht. 
Die erforderlichen Formularien für die Hauslisten wie für die Gehalt= und Lohnlisten 
werden bis ... in den sämmtlichen Wohngebäuden vertheilt und sind 
nach erfolgter Ausfüllung bis längstes an die Gemeindebehörde (folgt 
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