Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bezeichnung des Abgabelokals oder der zur Entgegennahme bestimmten Person oder Stelle) 
zurückgelangen zu lassen. Daselbst können etwa weiter nöthige Formularbogen kostenfrei 
entnommen werden. Bei Ausfüllung der Listen sind die denselben beigefügten Vormerkungen 
genauestens zu beachten. 
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung zur Einreichung dieser 
Erklärungen und Anzeigen nicht rechtzeitig nachkommt, oder in den nach Art. 19 zu 
erstattenden Anzeigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, verfällt gemäß Art. 68 
Ziff. 1 des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark, soferne 
derselbe nicht wegen Theilnahme an einer Hinterziehung strafbar erscheint. 
......... den..tM........18.« 
Gemeindeverwaltung............ 
  
MagistratderStadt........... 
Anmerkung. 
1) Die für Wiedereinsendung der Listen vorzusteckende 
Frist muß mindestens eine Woche von dem Tage 
an gerechnet betragen, an welchem die Zustellung 
der Listen beendet ist. Es kann auch eröffnet 
werden, daß die Listen nach Umfluß der Frist im 
Hause abgeholt werden. 
2) Bestehen in Städten mit mehr als 10,000 Ein- 
wohnern Ortskommissionen, so ist gelegentlich der 
Bezeichnung des Abgabelokals auch auf den ent- 
sprechenden, der Ortskommission zugewiesenen 
Stadtbezirk aufmerksam zu machen. 
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