Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 893 
Beilage II. 
Haus-3oo# 
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]IrI)TnT’ "77“7““ mit .. . . Steuererklärungen 
Wohnung des Besitzers ...... und Gehalt- und Lohnlisten. 
EF272 
Hausliste 
für die Einkommensteuer-Anlage 18 
Vorbemerkungen. 
1) Die gegenwärtige Liste ist nach Maßgabe des Vordrucks der einzelnen Spalten auszufüllen durch den 
Eintrag aller männlichen und weiblichen Hausbewohner einschließlich der Aftermiether und Schlafstellen- 
Inhaber. Für den Eintrag ist — und zwar ohne Rücksicht auf momentane Ortsabwesenheit — 
maßgebend die Zahl und der Stand der Hauseinwohner zur Zeit der Zustellung der Listen au den 
Hausbesitzer. Personen, welche in dem Hause sich nur vorübergehend aufhalten, ohne daselbst ihre 
Wohnung zu haben (z. B. Fremde in Gasthöfen), sind in die Liste nicht einzutragen. 
2) Summarische Einträge (unter Weglassung des Namens und des Vortrags in Spalte 3) dürfen stattfinden: 
a) hinsichtlich der mit ihrem Ehemanne zusammenlebenden Ehefrau, soferne sie nicht einen selb- 
ständigen Erwerb hat; 
b) hinsichtlich der mit den Eltern zusammenwohnenden Kinder, welche keinen eigenen Erwerb haben, 
auch nicht im Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehilfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt 
ausschließlich von ihren Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen; das Gleiche gilt von den 
unter ähnlichen Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbständigen Personen; 
I) binsichtlich des Unteroffizier= und Gemeinenstandes des aktiven Militärs und der Gendarmerie; 
d) hinsichtlich der in Heil-, Versorgungs-, Korrektions= oder Besserungsanstalten untergebrachten, 
ingleichen der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen, 
soferne dieselben keinen selbständigen Erwerb haben. 
3) Jeder Haushaltungsvorstand hat die auf seinen Hausstand bezüglichen Angaben mit Namensunter- 
schrift zu bestätigen. Gehören dem Hausstande desselben Dienstboten an, die bei ihm Wohnung und 
Kost genießen, und beläuft sich deren Verdienst einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge nicht 
höher als auf 1#0 80 — für den Tag, so hat dieß der Haushaltungsvorstand in Spalte 4 der Hausliste zu 
bemerken, in welchem Falle ein Eintrag dieser Dienstboten in die Gehalt= und Lohnliste unterbleiben darf. 
4) Verweigert der Haushaltungsvorstand den Eintrag der auf seinen Hausstand bezüglichen Angaben in die 
Liste, so darf dieß den Abschluß und die Einreichung derselben (Ziff. 5) nicht hindern. Der Hausbesitzer hat 
in solchem Falle den Eintrag nach eigener Kenntniß zu bewirken und von der Weigerung in Spalte 4 Vor- 
merkung zu machen. Ebendaselbst ist zu erwähnen, wenn eine Abtheilung des Gebäudes unbewohnt ist. 
5) Die Hausliste ist nach Vollzug des Eintrags innerhalb der durch die Bekanntmachung vorgeschriebenen 
Frist durch den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter an die Gemeindebehörde oder an die von der- 
selben bezeichnete Stelle oder Person wieder gelangen zu lassen. 
6) Die Versäumung dieser Frist zieht eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark nach sich. 
Gleicher Strafe unterliegen die Haushaltungsvorstände, welche dem Hausbesitzer die erforderlichen 
Aufschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig ertheilen.
	        
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