Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 899 
Kgl. Rentant . Beil. IV. 
Verzeichniß « 
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Einkommensteuerpflichtigen in der Schende 
für die Steueranlage 18 
  
Vorbemerkungen. 
190 In das gegenwärtige Verzeichniß sind aus den Hauslisten, sowie den Gehalt= und Lohnlisten 
diejenigen Personen u übertragen, welche nach dem Gese be in der treffenden Gemeinde mit 
Einkommensteuer zu belegen sind. Personen, bei welchen die Voraussetzungen der Steuerpflicht 
nicht gegeben sind, desgleichen solche, deren Befreiung von der Einkommensteuer keinem Zweifel 
unterliegt (wie z. B. im Brode und der Wohnung des Lohngebers befindliche Dienstboten, deren 
Tagesverdienst den Betrag von 1.4 80 J nicht übersteigt), find aus dem Verzeichnisse wegzulassen. 
2) Ist die Gemeindebehörde über die Einkommensteuerpflicht einer Person oder über den Ort der 
Steuerpflicht im Zweifel, so hat gleichwohl der Eintrag in das Verzeichniß zu erfolgen, es sind 
jedoch die obwaltenden Bedenken in der hiefür bestimmten Spalte (7) des Verzeichnisses zu 
vermerken. Ebendaselbst sind auch die bei der Prüfung der Hauslisten oder Gehalt= und Lohn- 
listen (Art. 20 des Gesetzes) hervorgetretenen Anstände, welche nicht zur Erledigung gebracht 
werden konnten, vorzumerken. 
3) Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden näch jener der Hausnummern, 
in Städten nach Straßen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der bestehenden 
Bezirks= oder Dsstriktseintheilung. 
4) Die eingekommenen Hauslisten, denen die Gehalt= und Lohnlisten, sowie die Steuererklärungen 
einzufügen sind, bilden Beilagen des Verzeichnisses und sind nach Hausnummern und Snaßen 
zu ordnen. Deren Beilage K durch Allegirung der fortlaufenden Nummer der Hausliste in 
Spalte 2 des Verzeichnisses ersichtlich zu machen. Fehlen Hauslisten oder Gehalt= und Lohn- 
listen, so ist dies in Spalte 5 des Verzeichnisses zu vermerken. Hinsichtlich der nicht ein- 
gekommenen Steuererklärungen ist in Spalte 6 auf die erfolgte Mahnung bezw. die Nummer 
des Mahnverzeichnisses hinzuweisen. — 
5) Die Spalten 8—19 des Berzeichngses sind für rentamtliche Vormerkungen bestimmt. Soferne 
die Beschaffenheit Mies Verzeichnisses eine gleichzeitige Benützung desselben als Steuerliste A 
(Formular Beil. VIII) gestattet, können die Spalten 8—19 mit dem Eintrage der rentamtlichen 
insteuerung gemäß Art. 29 des Gesetzes ausgefüllt werden. In diesem Falle ist die obige 
Ueberschrift durch das Rentamt noch durch den Beisatz: „zugleich Steuerliste A über die gemäß 
Art. 29 und 30 des Einkommensteuergesetzes vollzogenen Enteuerungen“ zu ergänzen, und sind 
die dem Formulare Beil. VIII beigesügen Vormerkungen seitens des k. Rentamtes genau zu 
beachten. 
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