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Kgl. Rentant . Beil. IV.
Verzeichniß «
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Einkommensteuerpflichtigen in der Schende
für die Steueranlage 18
Vorbemerkungen.
190 In das gegenwärtige Verzeichniß sind aus den Hauslisten, sowie den Gehalt= und Lohnlisten
diejenigen Personen u übertragen, welche nach dem Gese be in der treffenden Gemeinde mit
Einkommensteuer zu belegen sind. Personen, bei welchen die Voraussetzungen der Steuerpflicht
nicht gegeben sind, desgleichen solche, deren Befreiung von der Einkommensteuer keinem Zweifel
unterliegt (wie z. B. im Brode und der Wohnung des Lohngebers befindliche Dienstboten, deren
Tagesverdienst den Betrag von 1.4 80 J nicht übersteigt), find aus dem Verzeichnisse wegzulassen.
2) Ist die Gemeindebehörde über die Einkommensteuerpflicht einer Person oder über den Ort der
Steuerpflicht im Zweifel, so hat gleichwohl der Eintrag in das Verzeichniß zu erfolgen, es sind
jedoch die obwaltenden Bedenken in der hiefür bestimmten Spalte (7) des Verzeichnisses zu
vermerken. Ebendaselbst sind auch die bei der Prüfung der Hauslisten oder Gehalt= und Lohn-
listen (Art. 20 des Gesetzes) hervorgetretenen Anstände, welche nicht zur Erledigung gebracht
werden konnten, vorzumerken.
3) Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden näch jener der Hausnummern,
in Städten nach Straßen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der bestehenden
Bezirks= oder Dsstriktseintheilung.
4) Die eingekommenen Hauslisten, denen die Gehalt= und Lohnlisten, sowie die Steuererklärungen
einzufügen sind, bilden Beilagen des Verzeichnisses und sind nach Hausnummern und Snaßen
zu ordnen. Deren Beilage K durch Allegirung der fortlaufenden Nummer der Hausliste in
Spalte 2 des Verzeichnisses ersichtlich zu machen. Fehlen Hauslisten oder Gehalt= und Lohn-
listen, so ist dies in Spalte 5 des Verzeichnisses zu vermerken. Hinsichtlich der nicht ein-
gekommenen Steuererklärungen ist in Spalte 6 auf die erfolgte Mahnung bezw. die Nummer
des Mahnverzeichnisses hinzuweisen. —
5) Die Spalten 8—19 des Berzeichngses sind für rentamtliche Vormerkungen bestimmt. Soferne
die Beschaffenheit Mies Verzeichnisses eine gleichzeitige Benützung desselben als Steuerliste A
(Formular Beil. VIII) gestattet, können die Spalten 8—19 mit dem Eintrage der rentamtlichen
insteuerung gemäß Art. 29 des Gesetzes ausgefüllt werden. In diesem Falle ist die obige
Ueberschrift durch das Rentamt noch durch den Beisatz: „zugleich Steuerliste A über die gemäß
Art. 29 und 30 des Einkommensteuergesetzes vollzogenen Enteuerungen“ zu ergänzen, und sind
die dem Formulare Beil. VIII beigesügen Vormerkungen seitens des k. Rentamtes genau zu
beachten.
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