Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Für schriftliche Steuererklärungen werden die Formularien, zu welchen die beigefügten 
Erläuterungen genau zu beachten sind, i.. (solgt Bezeichnung des Abgabelokals) 
zkkostenfrei verabfolgt. Ebendaselbst sind diese Erklärungen einzureichen und können 
mündliche Steuererklärungen abgegeben werden. 
Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der oben vorgesteckten Frist abgibt, wird 
durch die Gemeindebehörde auf seine Kosten zur Abgabe derselben gemahnt; eine abermalige 
Unterlassung der Erklärungsabgabe zieht gemäß Art. 68 Ziff. 3 des Gesetzes eine 
Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark nach sich. 
Wer bei der Erklärung über sein steuerbares Einkommen oder über das Einkommen 
des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen wissentlich unrichtige oder unnllständige 
Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, macht sich 
einer Hinterziehung der Einkommensteuer schuldig und unterliegt einer 
Geldstrafe im fünf= bis zehn fachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren 
Hinterziehung unternommen wurde. 
......... den..tM18 
.U 
Gemeindeverwaltung.sz.......... 
  
MagistratderStadt........... 
* Werden für die Aufnahme mündlicher Steuer- 
erklärungen von Seite der Gemeinde bestimmte 
Tage festgesetzt, so ist dieß an angemerkter Stelle 
bekannt zu geben.
	        
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