Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 909 
Beilage VII. 
Gemeinde - Kgl.Rentamt. 
Mahn-Verfügung. 
Nachdem die durch öffentliche Bekanntmachung vomtten 18. 
die Anlage der Einkommensteuer betr., für die Abgabe der Steuererklärungen vorgesteckte 
Frist am.ten 18 abgelaufen ist, werden hiedurch gemäß Art. 24 
des Gesetzes vom 19. Mai 1881 die mit ihren Steuererklärungen im Rückstande verblie- 
benen, in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Einkommensteuerpflichtigen gemahnt, 
ihre Steuererklärung binen „ von dem im Verzeichnisse vorgemerkten 
Tage der Mahnung an gerechnet, bei der unterfertigten Gemeindebehörde im 
(folgt Bezeichnung des Abgabelokals) abzugeben. 
Die Versäumung dieser neuerlichen Frist zieht eine Ordnungsstrafe bis 
zu fünfzig Mark gemäß Art. 68 Ziff. 3 des Gesetzes nach sich. 
Für die Mahnung ist von jedem im Verzeichnisse aufgeführten Steuerpflichtigen eine 
Gebühr von zwanzig Pfennig zu entrichten. 
Gemeindeverwaltung ... . 
MagistratderStabt.......... 
 
	        
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