Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 911 
Beil. VIII. 
Gemeinde Kgl. Rentamt 
ISteuerliste A 
über die gemäß Art. 29 und 30 des Einkommensteuergesetzes vom Rentamte 
vollzogenen Einsteuerungen für die Steuerperiode 18 
  
Vorbemerkungen. 
1) In die gegenwärtige Steuerliste sind die vom Rentamte einzusteuernden Einkommensteuerpflich- 
tigen einzustellen, welche in die Abtheilung 1 des Art. 2 fallen oder in der II. oder III. Abtheilung 
ein Einkommen von nicht mehr als 2050 K beziehen. 
2) In die Steuerliste sind auch diejenigen Personen aufzunehmen, welche gemäß Art. 13 des Gesetzes 
Steuerbefreiung beanspruchen. Wird dem Antrage stattgegeben, dann ist die Spalte 6 unaus- 
gesülk zu lassen (—), wogegen die Spalte 15 eine Vormerkung über Gewährung der Steuer- 
efreiung und über die Höhe des angenommenen Gesammteinkommens (einschließlich des aus 
anderen Quellen fließenden) zu enthalten hat. Wird die Befreiung nicht gewährt, dann ist in 
Spalte 6 die Steuer einzustellen und es bleibt dem Betheiligten vorbehalten, hiegegen Einsprache 
u erheben. 
3) Die *n 41—14 sind mit geeignetem Vermerke zu versehen, wenn geern die rentamtliche 
Einsteuerung eine Einsprache seitens des betheiligten Steuerpflichtigen (Art. 30) oder eine Er- 
innerung durch den Steuerausschuß (Art. 43) erhoben wird. Ist eine Einsprache erhoben und 
vom Rentamte für begründet erachtet worden, dann wird dieß in Spalte 11— 14 vorgemerkt, 
die ursprüngliche rentamtliche Einsteuerung in Abgang und die abgeänderte in Zugang gebracht; 
wird dagegen in Folge der Einsprache die Besteuerung dem Steuerausschusse überwiesen, dann 
ist unter Vormerkung in Spalte 11—44 die rentamtliche Steuer in Abgang zu bringen und 
der Steuerfall in die Steuerliste B zu übertragen, auf deren Nummer in Spalte 16 hingewiesen 
werden muß. Erhebt der Steuerausschuß gegen die rentamtliche Steueranlage eine Erinnerung, 
dann ist unter Vormerkung in Spalte 11—14 die rentamtliche Steuer in Abgang zu bringen 
und der Steuerfall in die Steuerliste B zu übertragen, auf deren Nummer in Spalte 16 hin- 
gewiesen werden muß. 
ußerdem haben die Spalten 12—44 noch für die Vormerkung der innerhalb der Steuer- 
periode eintretenden Abgänge zu dienen. 
4) Soferne die Beschaffenheit des gemeindlichen rerpsfcchaffte (Formular Beil. IV) eine Verbindung 
der Steuerliste A mit dem erwähnten Verzeichnisse gestattet, kann von einer gesonderten Her- 
stellung der Steuerliste A nach gegenwärtigem Formulare Umgang genommen und für den 
Eintrag der nach Ziff. 41 und 2 oben einzustellenden Pflichtigen das Formular IV Spalte 8—19 
benützt werden. 
 
	        
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