M 46.
Gemeinde
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Beilage IX.
Kgl. Rentamt.
Rentamtliche Bekanntmachung.
Die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 18
v betr.
Ueber die gemäß Art. 29 des Einkommenstenergesetzes vorgenommene rentamtliche Einsteuerung der-
jenigen Personen, welche in die Abth. 1 des Art. 2 fallen oder in der Abth. II oder III ein Einkommen
von nicht mehr als 2050.4 beziehen,
zwei Wochen täglich — sonach also vom . .. ten
ist eine besondere Steuerliste angefertigt worden, welche während
bis zum . . ten
den betheiligten Steuerpflichtigen im ( folgt Bezeichnung des Auflagelokals) zur sienninißnahine ie
Steueranlage oder der rentamtlichen Verfügung über beantragte Steuerbefreiungen aufliegt.
Jeder Steuerpflichtige kann die Einsichtnahme der Steuerliste nur bezüglich des ihn selbst betreffenden
Vortrages, nicht aber bezüglich der Steueranlage der übrigen Steuerpflichtigen verlangen.
Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, innerhalb der oben bezeichneten Frist gegen die rentamt-
liche Einsteuerung mündliche oder schriftliche Einsprache zu erheben, welche behufs Uebermittlung an das
Rentamt bei der Gemeindebehörde entweder zu Protokoll zu erklären oder einzureichen ist.
Einsprachen gegen die Einsteuerung werden, soferne solche nicht das Rentamt für begründet erachtet
und hienach die Steuerliste entsprechend abändert, dem Steuerausschusse zur Prüfung und Festsetzung des
steuerpflichtigen Einkommens — vorbehaltlich der gesetzlichen Rechtsmittel — überwiesen.
f. denr bgen 18
*
Unter Anschluß einer Steuerliste und
ausdrücklicher Hinweisung auf den §. 26 der
Instruktion
an die Gemeindeverwaltung
an den Magistrat der Stadt
zur ortsüblichen Verkündung der Bekannt-
machung und Auflegung der Steuerliste
während der obigen Frist, — endlich zur
Wiedereinsendung derselben nach Umfluß der
Auflagefrist unter Anlage der zu Protokoll
aufgenommenen oder schriftlich eingereichten
Einsprachen.
An das k. Reutamt
nach Vollzug der Verkündung der mitge-
theilten Bekanntmachung und zweiwöchent-
— llicher Auflegung der beifolgenden Steuerliste
mit einem Protokolle über die mündlich
erklärten und it: schriftlich
eingereichten Einsprachen zurück.
den .... 18
Gemeindeverwaltung
Magistrat der Stadt
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