Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 921 
Beilage XI. 
Gemeinde .... Kgl.«Rentamt...... 
Rentamtliche Bekanntmachung. 
Die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 18 * betr. 
Nachdem der Steuerausschuß die Prüfung und Festsetzung des Einkommens der Steuerpflichtigen in 
den gemäß Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes seiner Zuständigkeit unterworfenen Fällen 
vorgenommen hat, und von Seite des Rentamts die Berechnung der Steuerschuldigkeiten erfolgt ist, wird 
nach Vorschrift des Art. 44 die mit dem Eintrage der festgesetzten Einkommensbeträge und der Steuer- 
berechnung versehene Steuerliste (8) während vier Wochen täglich — sonach also vorm. en 
bis uzm n 18 . — den betheiligten Steuerpflichtigen im (folgt Bezeichnung des 
Auflagelokals) zur Einsicht gestellt. 
Jeder Steuerpflichtige kann die Einsichtnahme der Steuerliste uur bezüglich des ihn selbst betreffen- 
den Vortrags, nicht aber bezüglich der Steueranlage der übrigen Steuerpflichtigen verlangen 
Dem Steuerpflichtigen steht die Befugniß zu, innerhalb der oben bezeichneten unerstrecklichen und 
ausschließenden Frist gegen die Beschlüsse des Ausschusses das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. 
Die Berufungen, welche jedoch in Bezug auf die Entrichtung der Steuer keine aufschiebende Wirkung 
haben, sind bei dem unterfertigten Rentamte schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. 
In den Berufungen sind bei Vermeidung des Ausschlusses und der Verwerfung der Berufung die 
Gründe zu bezeichnen, aus welchen der Beschluß des Steuerausschusses angefochten wird. Insbesondere 
haben die gegen eine irrige thatsächliche Feststellung des steuerbaren Einkommens gerichteten Berufungen 
die Angabe der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen, sowie der gesetzlich zulässigen Abzüge 
zu enthalten. 
Hält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für nothwendig, so hat 
derselbe sämmtliche Beweismittel bei Vermeidung des Ausschlusses mit denselben in dem Berufungsvor- 
bringen genau anzugeben. 
Dem Beschwerdeführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Beschwerdevorbringens 
Schriftstücke beizulegen. 
  
  
......... den.«.".........18 
KglRentamt.............. 
s, Unter Anschluß einer Steuerliste an An das k. Kentant 
« - »»·»·» nach Vollzug der Verkündung der mitge— 
ꝛit nn etrennn theilten Bekanntmachung und vierwöchent- 
en Magistrat der Slabldthl!l — licher Auflage der beifolgenden Steuerliste 
zur ortsüblichen Verkündung der Bekannt- zurück. 
machung und Auflegung der SteuerlitE’wialllli den. 18 
während der obigen Frist. 
den#en 18 Gemeindeverwaltug 
Magistrat der Staant 
  
  
138
	        
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