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Schlußbeilage XIV.
II. Zu §S. 7 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck des Gesetzes wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt 1870
Nr. 14 pag 119. Bayr. Gesetzblatt 1870|/71 Beilage S. 41).
K. 1.
Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §&86. 3 und 4 zu den
direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem
er seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
G. 2.
Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in dem-
jenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundes-
staaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern
herangezogen werden. "
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen
Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
g. 3.
Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen
herrührende Einkommen, darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem
der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
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