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III. Zu §S. 27 Ziff. 4 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck des Art. 174
Ziff. 1, 2 und 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheines
vom 29. April 1869 (G.-Bl. S. 980).
Art. 174.
Die Wahl zu den im Art. 172 Abs. I bezeichneten Gemeindeämtern kann abgelehnt
werden:
1) wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit;
2) wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres;
4) wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit
von der Gemeinde mit sich bringt.
IV. Zu §. 28 Abf. 5 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von §6. 348
bis 350 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877. (Reichs-Ges.-Bl. S. 146).
g. 348.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1) der Verlobte einer Partei;
2) der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder
durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver-
wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge
anvertraut ist;
5) Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen änver-
traut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche
Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit sich bezieht.