Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46. 931 
III. Zu §S. 27 Ziff. 4 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck des Art. 174 
Ziff. 1, 2 und 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheines 
vom 29. April 1869 (G.-Bl. S. 980). 
Art. 174. 
Die Wahl zu den im Art. 172 Abs. I bezeichneten Gemeindeämtern kann abgelehnt 
werden: 
1) wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit; 
2) wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres; 
4) wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit 
von der Gemeinde mit sich bringt. 
IV. Zu §. 28 Abf. 5 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von §6. 348 
bis 350 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877. (Reichs-Ges.-Bl. S. 146). 
g. 348. 
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 
1) der Verlobte einer Partei; 
2) der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3) diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder 
durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver- 
wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch 
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
4) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge 
anvertraut ist; 
5) Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen änver- 
traut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche 
Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung 
zur Verschwiegenheit sich bezieht.
	        
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