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Die unter Nr. 1— 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht
zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugniß
nicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß
ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann.
G. 349.
Das Zeugniß kann verweigert werden:
1) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher
derselbe in einem der im S. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen
unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im §. 348
Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
3) über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst-
oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
G. 350.
In den Fällen des §. 348 Nr. 1—3 und des §. 349 Nr. 1 darf der Zeuge das
Zeugniß nicht verweigern:
4) über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung
er als Zeuge zugezogen war;
2) über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern;
3) über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögens-
angelegenheiten betreffen;
4) über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen,
welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorge-
nommen sein sollen.
Die im §. 348 Nr. 4, b bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern,
wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.