Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Nach dem Eintritte der Erlöschung känn der Abgabenpflichtige wegen eines Rückstandes 
durchaus nicht mehr verfolgt werden, der percipirende Beamte verliert dießfalls jeden Regreß, 
und haftet dem Staate für alle hieraus entspringenden Nachtheile. 
Pflichtend und haftend für rückständige Gefälle sind nur diejenigen Personen oder 
ihre Erben, welche das Objekt, aus dem sich das Gefäll ergab, zur Zeit besassen, wo das 
Gefäll angefallen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Hypothekengesetzes und der 
Prioritäts-Ordnung.
	        
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