Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Das Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen wer- 
den kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt. 
S. 2. 
Der Lokalmalzaufschlag ist bis auf Weiteres mit 35 Pfennigen vom Hektoliter braunen 
und mit 20 Pfennigen vom Hektoliter weißen Bieres zurückzuvergüten, wenn der Lokal- 
malzaufschlag mit 1 J vom Hektoliter Malz erhoben wird. 
Beträgt der Lokalmalzaufschlag mehr als 1 — vom Hektoliter Malz, so hat sich die 
Rückvergütung nach Verhältniß dieses Mehrbetrages gleichfalls zu erhöhen. 
*“’ 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1884 in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 1. August 1881. 
Ludwig. 
Prhr. v. Peilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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