Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

48. 945 
Katastern sich ergebende Steuerleistung mit dem äußerlich wahr- 
nehmbaren Verbrauche oder Aufwande der Pflichtigen für sich und 
ihre Angehörigen im auffälligen Mifverhältnisse steht. 
. 11. 
Zur Information mit Bezug auf lit. b des K. 9 dienen außer den in Zu Art. - und 
§. 10 angegebenen Behelfen: 16 des Gesetzes. 
1) Vergleichung der neu abgegebenen Steuererklärungen mit den frü- 
heren Steuerlisten; 
2) Vergleichung der eingekommenen Erklärungen zum Zwecke der Er- 
mittelung, ob die zum Abzuge gebrachten Passivkapitalzinsen oder 
Lasten in der Rentenfassion des Gläubigers oder Steuererklärung 
des Empfängers enthalten sind; 
3) in zweifelhaften Fällen Einverlangung des Nachweises hinsichtlich 
der geltend gemachten Abzüge (Art. 5 und Art. 16 Abs. 1) oder 
Steuerbefreiungen (Art. 17 des gegenwärtigen und Art. 42 Abs. 9 
des Einkommensteuergesetzes); 
4) bei Vorliegen eines erheblichen Anstandes Einverlangung eines 
speziellen Verzeichnisses der dem Kapitalrentenbezuge zu Grunde 
liegenden Kapitalforderungen und Renten. 
Jeder Aufforderung zur Einreichung eines solchen Verzeichnisses ist das 
in Art. 16 Abs. 3 vorgesehene Präjudiz und die Strafandrohung unter 
Art. 31 Ziff. 1 anzufügen. · 
Gegen die fragliche Aufforderung ist Beschwerde an die vorgesetzte Re- 
gierungsfinanzkammer zulässig. 
Sten. Ber. über die 173. Sitzung der K. d. Abg. vom 23. Februar 1881 
Bd. V S. 256|57. 
G. 12. 
Werden bei den gemäß §#. 9—11 gegenwärtiger Instruktion zu pfle-Zu Art. 15 und 
genden Erhebungen Kapitalrenten ermittelt, welche von Steuerpflichtigen außer- 16 des Gesetzes.
	        
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