Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Beilage II. 
Bekanntmachung. 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer für die Steuerperiode 18. betr. 
Gemäß Art. 12 des Kapitalrentensteuergesetzes vom 19. Mai 1881 sind alle im 
Genusse einer Kapitalrente von mindestens 40 -JX befindlichen Personen einschließlich der 
juristischen Personen, öffentlichen Korporationen, Stiftungen und Anstalten, dann der Ver- 
mögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften und sonstigen Personen- 
vereine — und zwar gleichviel, ob dieselben zufolge gesetzlich zulässiger Steuerbefreiungen 
oder Abzüge zur Kapitalrentensteuer pflichtig sind oder nicht — gehalten, über die Höhe ihrer 
Kapitalrenten eine Erklärung abzugeben. Dieselben werden hiemit aufgefordert, längstens 
bis .... bei der Gemeindebehörde entweder schriftlich oder mündlich 
zu erklären: 
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufe, und zwar bei fest- 
stehenden Renten nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten, 
welche jährlichen Schwankungen unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der der 
Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei Jahre, oder, wenn dieselben noch nicht 
so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraums; 
b) ob und welche Passiokapitalzinsen oder sonstige Lasten (Art. 5) von der steuerbaren 
Kapitalrente in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den Abzug bedingende 
Rechtsgeschäft, dann die Person, der Stand und Wohnort des Gläubigers oder 
Rentenempfängers, endlich der auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffende Zins- 
oder Rentenbetrag genau bezeichnet werden muß; 
e) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung (Art. 4) geltend gemacht 
werden will. 
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, ist das Familienhaupt 
für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen, 
welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Ver- 
tretung bestellt ist, hat der bestellte Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden 
der aufzustellende Bevollmächtigte die Steuererklärung abzugeben. 
Für schriftliche Steuererklärungen werden die Formularien, zu welchen die beigefügten 
Erläuterungen genau zu beachten sindinnn (solgt Bezeichnung des Abgabe-
	        
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