Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

.K 48. 953 
lokalssg kostenfrei verabfolgt. Ebendaselbst sind diese Erklärungen einzureichen 
und können mündliche Erklärungen abgegeben werden. 
Ergeben sich bezüglich einer Steuererklärung erhebliche Anstände, so ist das Rentamt 
befugt, von dem Steuerpflichtigen ein spezielles Verzeichuiß der dem Kapitalrentenbezuge zu 
Grund liegenden Kapitalforderungen und Renten innerhalb bemessener Ausschlußfrist unter 
Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 100 & für den Fall der nicht oder nicht recht- 
zeitig erfolgenden Einreichung zu verlangen. 
Wer bei den Erklärungen über den Jahresbetrag seiner Kapitalrenten oder der 
Kapitalrenten eines von ihm zu vertretenden Pflichtigen wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, macht 
sich einer Hinterziehung der Kapitalrentensteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im 
fünf= bis zwanzigfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen 
wurde. 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Abgabe urrichtiger oder 
unvollständiger Erklärungen nicht in der Absicht, die Steuer zu hinterziehen, erfolgte, so 
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 100 J1 ein. « 
Gemeindeverwaltung............ 
  
MagistratberStadt...........
	        
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