Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

MÆ 48. 955 
Wer ungeachtet ergangener öffentlicher Aufforderung absichtlich die Verpflichtung 
zur Abgabe der Steuererklärung nicht erfüllt, oder wer bei den Erklärungen über 
den Jahresbetrag seiner Kapitalrenten oder der Kapitalrenten eines von ihm zu vertretenden 
Pflichtigen wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche 
zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, macht sich einer Hinter— 
ziehung der Kapitalrentensteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im 
fünf- bis zwanzigfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinter— 
ziehung unternommen wurde. 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Unterlassung der Erklärungs- 
abgabe oder die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen nicht in der Absicht, 
die Steuer zu hinterziehen, erfolgte, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu hundert 
Mark ein. 
Gemeindeverwaltigngagag . ... 
  
Magistrat der Staddttt 
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