Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Hinterlegungsgeldern, Vorschüssen, Handscheinforderungen oder sonstigen verzinslichen Kapital- 
anlagen; 
b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsantheilen von Unternehm- 
ungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften oder für Rechnung von Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften betrieben werden, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende 
Unternehmen in Bayern oder anderswo einer anderweitigen Stener unterliegt; 
Jc) von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatzscheinen und anderen 
unvexzinslichen Kapitalforderungen thatsächlich inbegriffen sind. 
Die Kapitalrentensteuer ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 9 zu entrichten, gleichviel 
ob die Zinsen, Renten oder Dividenden in oder nach Bayern bezogen werden. 
Als Zinsen von Kapitalanlagen der unter Art. 1 lit. c angegebenen Art sind, insoweit nicht 
ein anderer Zinsertrag nachweisbar gemacht werden kann, drei vom Hundert des Nennwerthes der 
Kapitalforderung zu berechnen. 
2) Gemäß Art. 12 des Gesetzes sind alle im Genusse einer Kapitalrente von mindestens 40.4 
befindlichen Personen einschließlich der juristischen Personen, öffentlichen Korporationen, Stiftungen 
und Anstalten, dann der Vermögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften und 
sonstigen Personenvereine — und zwar gleichviel ob dieselben zufolge gesetzlich zulässiger Steuer- 
befreiungen oder Abzüge zur Kapitalrentensteuer pflichtig sind oder nicht, gehalten, nach ergangener 
öffentlicher Aufforderung innerhalb bekannt gemachter Frist bei der Gemeindebehörde schriftlich oder 
mündlich zu erklären: 
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufe, und zwar bei feststehenden Renten 
nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten, welche jährlichen Schwankungen 
unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der der Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei 
Jahre, oder, wenn dieselben noch nicht so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des bezüglichen 
kürzeren Zeitraumes; 
b) ob und welche Passivkapitalzinsen oder sonstige Lasten ((Art. 5) von der steuerbaren Kapitalrente 
in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den Abzug bedingende Rechtsgeschäft, dann die 
Person, der Stand und Wohnort des Gläubigers oder Rentenempfängers, endlich der auf jeden 
Gläubiger oder Empfänger treffende Zins= oder Rentenbetrag genau bezeichnet werden muß; 
c) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung (Art. 4) geltend gemacht werden will. 
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familienhaupt für 
die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen, welche unter 
Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Vertretung bestellt ist, hat 
der bestellte Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden der aufzustellende Bevollmächtigte 
die Steuererklärung abzugeben. 
Ergeben sich bezüglich einer Steuererklärung erhebliche Anstände, so ist das Rentamt befugt, 
von dem Steuerpflichtigen ein spezielles Verzeichniß der dem Kapitalrentenbezuge zu Grunde liegenden 
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