3b50.
der Kammer der Abgeordneten 1880 Beil.-Bd. X Beil. 533 S. 345 und
Beil. 534 S. 348 und 350 verwiesen.
Entsteht ein Zweifel darüber, ob bei dem Verkaufe eigener landwirth-
schaftlicher Erzeugnisse eine Verarbeitung derselben im Bereiche des Landwirth-
schaftsbetriebes liege, so ist mit der Distriktspolizeibehörde behufs Einholung
eines Gutachtens des landwirthschaftlichen Bezirks-Comite's in's Benehmen zu
treten.
–S. 3.
Die Beilage 1 enthält eine Bearbeitung des Gewerbsteuer-Tarifs nach
alphabetarischer Reihenfolge mit Beifügung der wesentlicheren Bestimmungen
für die Berechnung der Normal= und Betriebsanlage.
Für die Einreihung der Gewerbe unter die Bevölkerungsklassen a—d
kommt die Einwohnerzahl nach dem Ergebnisse der letztmals vorgenommenen
Volkszählung in Betracht.
Hiebei ist die Bestimmung in Abs. 3 des Art. ö nicht außer Acht zu lassen.
8. 4.
In Ansehung der Durchschnittsberechnungen wird darauf aufmerksam
gemacht,
a) daß solche nicht wie früher nach drei, sondern nach den zwei der
Steueranlage unmittelbar vorangegangenen Jahren herzustellen
sind, dann
b) daß die Bestimmung des aus den zwei Jahren sich ergebenden
Durchschnittes dem Steuerausschusse obliegt, während der Steuer-
pflichtige gemäß Art. 24 des Gesetzes in seiner Steuererklärung
für jedes einzelne Jahr die Zahl und Gattung von Ge-
hilfen und Arbeitern, die Menge des Verbrauchs oder der Erzeug-
nisse, oder die Art und Zahl der gewerblichen Vor= und Ein-
richtungen, Maschinen u. dergl. zu bezeichnen hat.
146
969
Zu Art. 5 des
Gesetzes.
-
Zu Art. 6 des
Gesetzes.