Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

3b50. 
der Kammer der Abgeordneten 1880 Beil.-Bd. X Beil. 533 S. 345 und 
Beil. 534 S. 348 und 350 verwiesen. 
Entsteht ein Zweifel darüber, ob bei dem Verkaufe eigener landwirth- 
schaftlicher Erzeugnisse eine Verarbeitung derselben im Bereiche des Landwirth- 
schaftsbetriebes liege, so ist mit der Distriktspolizeibehörde behufs Einholung 
eines Gutachtens des landwirthschaftlichen Bezirks-Comite's in's Benehmen zu 
treten. 
–S. 3. 
Die Beilage 1 enthält eine Bearbeitung des Gewerbsteuer-Tarifs nach 
alphabetarischer Reihenfolge mit Beifügung der wesentlicheren Bestimmungen 
für die Berechnung der Normal= und Betriebsanlage. 
Für die Einreihung der Gewerbe unter die Bevölkerungsklassen a—d 
kommt die Einwohnerzahl nach dem Ergebnisse der letztmals vorgenommenen 
Volkszählung in Betracht. 
Hiebei ist die Bestimmung in Abs. 3 des Art. ö nicht außer Acht zu lassen. 
8. 4. 
In Ansehung der Durchschnittsberechnungen wird darauf aufmerksam 
gemacht, 
a) daß solche nicht wie früher nach drei, sondern nach den zwei der 
Steueranlage unmittelbar vorangegangenen Jahren herzustellen 
sind, dann 
b) daß die Bestimmung des aus den zwei Jahren sich ergebenden 
Durchschnittes dem Steuerausschusse obliegt, während der Steuer- 
pflichtige gemäß Art. 24 des Gesetzes in seiner Steuererklärung 
für jedes einzelne Jahr die Zahl und Gattung von Ge- 
hilfen und Arbeitern, die Menge des Verbrauchs oder der Erzeug- 
nisse, oder die Art und Zahl der gewerblichen Vor= und Ein- 
richtungen, Maschinen u. dergl. zu bezeichnen hat. 
146 
969 
Zu Art. 5 des 
Gesetzes. 
- 
Zu Art. 6 des 
Gesetzes.
	        
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