Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

3b50.

der  Kammer  der  Abgeordneten  1880  Beil.-Bd.  X  Beil.  533  S.  345  und

Beil.  534  S.  348  und  350  verwiesen.

Entsteht  ein  Zweifel  darüber,  ob  bei  dem  Verkaufe  eigener  landwirthschaftlicher
  Erzeugnisse  eine  Verarbeitung  derselben  im  Bereiche  des  Landwirthschaftsbetriebes
  liege,  so  ist  mit  der  Distriktspolizeibehörde  behufs  Einholung
eines  Gutachtens  des  landwirthschaftlichen  Bezirks-Comite's  in's  Benehmen  zu
treten.

–S.  3.
Die  Beilage  1  enthält  eine  Bearbeitung  des  Gewerbsteuer-Tarifs  nach
alphabetarischer  Reihenfolge  mit  Beifügung  der  wesentlicheren  Bestimmungen
für  die  Berechnung  der  Normal=  und  Betriebsanlage.

Für  die  Einreihung  der  Gewerbe  unter  die  Bevölkerungsklassen  a—d
kommt  die  Einwohnerzahl  nach  dem  Ergebnisse  der  letztmals  vorgenommenen
Volkszählung  in  Betracht.

Hiebei  ist  die  Bestimmung  in  Abs.  3  des  Art.  ö  nicht  außer  Acht  zu  lassen.

8.  4.
In  Ansehung  der  Durchschnittsberechnungen  wird  darauf  aufmerksam
gemacht,

a)  daß  solche  nicht  wie  früher  nach  drei,  sondern  nach  den  zwei  der
Steueranlage  unmittelbar  vorangegangenen  Jahren  herzustellen
sind,  dann

b)  daß  die  Bestimmung  des  aus  den  zwei  Jahren  sich  ergebenden
Durchschnittes  dem  Steuerausschusse  obliegt,  während  der  Steuerpflichtige
  gemäß  Art.  24  des  Gesetzes  in  seiner  Steuererklärung
für  jedes  einzelne  Jahr  die  Zahl  und  Gattung  von  Gehilfen
  und  Arbeitern,  die  Menge  des  Verbrauchs  oder  der  Erzeugnisse,
  oder  die  Art  und  Zahl  der  gewerblichen  Vor=  und  Einrichtungen,

  Maschinen  u.  dergl.  zu  bezeichnen  hat.
146

969

Zu  Art.  5  des
Gesetzes.

-

Zu  Art.  6  des
Gesetzes.