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Zu Art. 19 in
Verbindung mit
Art. 17 des
Gesetzes.
Für wirthschaftliche Vereine, welche nicht unter diese Gesetze fallen, ist
die Frage der Gewerbesteuerpflicht nach Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes zu
bemessen.
Genossenschaften zur gewerblichen Anfertigung von Gegenständen und
zum Verkauf der gefertigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung
(Produktivgenossenschaften) unterliegen der Gewerbsteuer. Ebenso ist die
volle Gewerbsteuer für jene Erwerbs= oder Wirthschaftsgenossen zu veranlagen,
welche mit einem Theile ihrer Geschäfte über die Voraussetzungen der Steuer-
befreiung hinausgreisen. (Z. B. Konsumvereine, wenn sie Waaren an Nicht-
mitglieder abgeben, unterliegen als Handelsunternehmungen für das Gesammt-
geschäft einschließlich jenes mit den Gepnossenschaftern der vollen Gewerb-
steuer.)
)
Die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung durch den Steuerpflich-
tigen und die Bezeichnung der Voraussetzungen derselben hat in der Steuer=
erklärung (Art. 24) zu geschehen.
Ebendaselbst hat auch gemäß Art. 17 des Gesetzes die Anmeldung ding-
licher Gewerbsrechte, welche zeitweilig nicht ausgeübt werden, zur Gewerb-
steuer stattzufinden.
Als Einsteuerungsbehörde im Sinne des Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 ist
das Rentamt nur in Verbindung mit dem Steuerausschusse zu verstehen.
Der letztere hat über die Gewährung der Ermäßigung vorbehaltlich der ge-
setzlichen Rechtsmittel Beschluß zu fassen, und ist befugt, im Falle einer
gemäß Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes erhobenen Einsprache des ärarialischen
Vertreters über die Voraussetzungen einer Ermäßigung Nachweise einzuver-
langen.
58. Prot. des XV. Ausschusses der K. d. Abg. 1881 im Beil.-Bd. XII
Beil. 671 S. 499/500; Sten. Bericht über die 185. Sitzung der K. d. Abg.
Bd. V. S. 525. «