Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

MÆ bO. 
" 10. 
975 
Für die Anwendung der gegenwärtigen Gesetzesstelle werden folgende Zu . des 
Erläuterungen gegeben: · 
1) 
2) 
8) 
Der Abs. 2 handelt von verschiedenen, örtlich getrennten Betriebs- 
stätten einer und derselben gewerblichen Unternehmung für die 
vorbereitende Verarbeitung oder Vollendung eines gewerblichen Er- 
zeugnisses, und ist daher in der Regel nur auf die unter Abth. A 
und E des Tarifs fallenden Gewerbe anwendbar. Hier entscheidet 
der Einsteuerungsort auch für die Bevölkerungsklasse des Tarifs, 
soferne nicht ohnehin die Einsteuerung nach Art. 5 Abs. 4 des 
Gesetzes zu erfolgen hat. 
Der Abs. 3 bestimmt die gesonderte Besteuerung aller außerhalb 
des Hauptbetriebsortes errichteten ständigen Waarenniederlagen, 
während das Feilbieten von Waaren außerhalb des Wohnortes 
und außer dem Meß= und Marktverkehr, welches in vorüber- 
gehender Weise stattfindet, unter das gegenwärtige Gesetz nicht 
ällt. 
D Vid. Art. 15 des Gesetzes vom 10. März 1879, die Besteuerung des 
Gewerbebetriebs im Umherziehen betr. 
Unter den in Abs. 4 benannten Zweiganstalten sind zunächst die 
in Abs. 3 bezeichneten, außerhalb des Hauptbetriebsortes errich- 
teten ständigen Waarenniederlagen nicht inbegriffen. Es zählen 
zu denselben auch nicht bloße Inspektionen und ähnliche Einrich- 
tungen, denen die Aufgabe einer Kontrole zukommt, sondern die 
von einem kaufmännischen Unternehmen (in der Regel einem grö- 
ßeren Bankunternehmen) abgezweigten Geschäftsniederlassungen, 
welche dieselben Geschäfte wie die Hauptanstalt zu treiben berech- 
tigt sind, und denen ein eigener, jedoch der Hauptanstalt unter- 
geordneter Geschäftsführer vorsteht. 
8. Prot. des XV. Aussch. d. K. d. Abg. im Beil.-Bd. X 1880 
Beil. 536 S. 369|870. 
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