Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

b50. 
des Kapitalrentensteuergesetzes abgegebene Erklärungen nicht entbehrt werden 
können. 
Für die Einsichtnahme der im Amtsbezirke befindlichen Gewerbsunter- 
nehmungen sind sachverständige Persönlichkeiten, welche jedoch ein gleiches 
Gewerbe, wie das einzusehende, nicht betreiben dürfen, auszuwählen. Den- 
selben kann auf Verlangen für Zeitversäumniß und etwaige Reisekosten eine 
Entschädigung nach Maßgabe des Normativs vom 13. Dezember 1875 (Fin.- 
Min.-Bl. S. 340) gewährt werden. 
Hiebei wird jedoch bemerkt, daß auf Staatsanstalten und Organe der Staats- 
verwaltung, denen zufolge ihres dienstlichen Wirkungskreises eine besondere 
Vertrauensstellung mit Bezug auf den gewerblichen Verkehr zukommt, (wie 
z. B. die k. Verkehrsanstalten, die k. Bank in Nürnberg, dann die gemäß 
der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Febrnar 1879 aufgestellten Fabrik- 
Inspektoren) die gemäß Ziff. 3 lit. d den Rentämtern eingeräumten Befug- 
nisse nicht in Anwendung gebracht werden sollen. 
g. 16. 
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Die im Vollzuge des Art. 26 Abs. 2 Ziff. 2—4 des Gesetzes und des Zu Art. 26 u. 27 
6 15 Abs. 2—5 gegenwärtiger Instruktion zu pflegenden Verhandlungen sind 
vom Rentamte in einer mit der Hinweisung auf die jeweilige Nummer des 
gemeindlichen Verzeichnisses zu versehenden Aufzeichnung (Registratur) schrift- 
lich zu constatiren. 
Für die nach Art. 27 anzufertigende Steuerliste ist das Formular auf 
Beilage VI enthalten. Die Reihenfolge des Eintrags in diese Liste richtet 
des Gesetzes. 
sich nach jener des gemeindlichen Verzeichnisses, wobei jedoch nicht ausge- 
schlossen ist, den Vortrag nach Gewerbskategorien einzurichten, soferne dieß 
als zweckdienlich erachtet wird, oder der seitherigen Uebung entspricht. 
Die in Art. 16 Abs. 1 erwähnten Gewerbe, bei welchen die Veran- 
lagung nur zum Zwecke der Umlagenerhebung erfolgt, sind an letzter Stelle 
der Steuerliste abgesondert von den übrigen Gewerben vorzutragen.
	        
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