Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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S. 17. 
Zu Art. 28—34 Für die Einberufung der Ausschüsse zur Prüfung der Steuererklärungen 
des Gesetzes. und Festsetzung der Einträge in die Steuerliste sind von den k. Regierungs- 
finanzkammern die Termine zu bestimmen, wobei auf die Erledigung der Aus- 
schußverhandlungen hinsichtlich der Einkommen= und Kapitalrentensteuer-Anlage 
einerseits, andrerseits aber auf den Umstand geeignete Rücksicht zu nehmen 
ist, daß die Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses noch in dem der 
Steuererhebung vorangehenden Kalenderjahre beendet sein sollen. 
Wegen Bestimmung der Vorsitzenden für die Gewerbsteuerausschüsse, 
wegen rechtzeitiger Veranlassung aller auf die Wahl der ständigen Ausschuß- 
mitglieder und deren Ersatzmänner Bezug habenden Verhandlungen, dann 
wegen Aufstellung der fünften Ausschußmitglieder durch die Gemeindeverwal- 
tungen (Art. 28, 29, 30 und 32 des Gesetzes) haben die k. Regierungsfinanz- 
kammern mit den k. Regierungen, Kammern des Innern, in's Benehmen zu 
treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes bemerkt wird: 
1) Die Zahl der in den Städten, Distriktsgemeinden oder Landge- 
meinden befindlichen Gewerbtreibenden bemißt sich nach dem Inhalte 
der gemeindlichen Verzeichnisse (Art. 22), welche von den Rentämtern 
für diesen Zweck nach dem Zahlenergebnisse zusammenzustellen sind. 
2) Die Bestimmungen in F. 27 Ziff. 1 bis 6 der Vollzugsvorschriften 
vom 29. Juli lfd. Is. zum Einkommensteuergesetze kommen auch 
für die hier zu treffenden Maßnahmen zur sinngemäßen Anwendung. 
3) Ueber die Vereidigung der Mitglieder des Ausschusses, dann der 
in den Ausschuß eintretenden Ersatzmänner durch den Vorsitzenden 
ist ein besonderes Protokoll (vergl. S. 27 Ziff. 8 der Vollzugs= 
vorschriften zum Einkommensteuergesetze) aufzunehmen. 
Der Schriftführer ist durch den Vorsitzenden auf den geleisteten 
Diensteid hinzuweisen; sollte er einen solchen noch nicht geleistet 
haben, so ist derselbe vom Rentamte zu beeidigen. 
4) Für die Beschlußfähigkeit des Gewerbsteuerausschusses ist dessen 
Vollzähligkeit erforderlich.
	        
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