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Zu Art. 28—34 Für die Einberufung der Ausschüsse zur Prüfung der Steuererklärungen
des Gesetzes. und Festsetzung der Einträge in die Steuerliste sind von den k. Regierungs-
finanzkammern die Termine zu bestimmen, wobei auf die Erledigung der Aus-
schußverhandlungen hinsichtlich der Einkommen= und Kapitalrentensteuer-Anlage
einerseits, andrerseits aber auf den Umstand geeignete Rücksicht zu nehmen
ist, daß die Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses noch in dem der
Steuererhebung vorangehenden Kalenderjahre beendet sein sollen.
Wegen Bestimmung der Vorsitzenden für die Gewerbsteuerausschüsse,
wegen rechtzeitiger Veranlassung aller auf die Wahl der ständigen Ausschuß-
mitglieder und deren Ersatzmänner Bezug habenden Verhandlungen, dann
wegen Aufstellung der fünften Ausschußmitglieder durch die Gemeindeverwal-
tungen (Art. 28, 29, 30 und 32 des Gesetzes) haben die k. Regierungsfinanz-
kammern mit den k. Regierungen, Kammern des Innern, in's Benehmen zu
treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes bemerkt wird:
1) Die Zahl der in den Städten, Distriktsgemeinden oder Landge-
meinden befindlichen Gewerbtreibenden bemißt sich nach dem Inhalte
der gemeindlichen Verzeichnisse (Art. 22), welche von den Rentämtern
für diesen Zweck nach dem Zahlenergebnisse zusammenzustellen sind.
2) Die Bestimmungen in F. 27 Ziff. 1 bis 6 der Vollzugsvorschriften
vom 29. Juli lfd. Is. zum Einkommensteuergesetze kommen auch
für die hier zu treffenden Maßnahmen zur sinngemäßen Anwendung.
3) Ueber die Vereidigung der Mitglieder des Ausschusses, dann der
in den Ausschuß eintretenden Ersatzmänner durch den Vorsitzenden
ist ein besonderes Protokoll (vergl. S. 27 Ziff. 8 der Vollzugs=
vorschriften zum Einkommensteuergesetze) aufzunehmen.
Der Schriftführer ist durch den Vorsitzenden auf den geleisteten
Diensteid hinzuweisen; sollte er einen solchen noch nicht geleistet
haben, so ist derselbe vom Rentamte zu beeidigen.
4) Für die Beschlußfähigkeit des Gewerbsteuerausschusses ist dessen
Vollzähligkeit erforderlich.