Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M bO. 981 
g. 18. 
Was den formalen Gang der Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses, 3 art, * 
dann den Inhalt der Sitzungsprotokolle anlangt, so wird auf die §§. 28 " 
und 29 der Vollzugsvorschriften vom 29. Juli lfd. Is. zum Einkommen- 
steuergesetze behufs sinngemäßer Anwendung hingewiesen. 
Die Veranlassung der in Art. 35 des Gesetzes erwähnten Erhebungen 
kommt dem Steuerausschusse auch dann zu, wenn von dem Steuerpflichtigen 
eine Steuererklärung nicht abgegeben worden ist. 
Die Erhebungen selbst werden vom Rentamte gepflogen und von diesem 
dem Steuerausschusse, sobald derselbe nach vorheriger Vertagung seine Sitzungen 
wieder aufnimmt, in Vorlage gebracht. 
C. 19. 
Sobald die Steueranlagen für sämmtliche Gewerbsteuerpflichtige des Zu Art. 40 des 
Rentamtsbezirkes erfolgt sind, hat das Rentamt den Gemeindebehörden außer- Gesetes. 
halb des Amtssitzes, denen die Auflegung der Steuerlisten obliegt, nebst den 
einschlägigen Steuerlisten eine amtlich gefertigte Bekanntmachung nach dem auf 
Beilage VII abgedruckten Muster behufs ortsüblicher Verkündung zuzufertigen. 
In ähnlicher Weise erfolgt die Bekanntmachung des Rentamtes für die 
Gewerbsteuerpflichtigen des Amtssitzes. 
Im Falle einer gemäß Art. 21 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 1 durch den 
Steuerausschuß vorgenommenen Ausscheidung der Gewerbsteuer auf verschiedene 
Gemeinden des Königreichs sind von dieser Ausscheidung die treffenden Ge- 
meindebehö5 den schriftlich gegen Zustellungsnachweis in Kenntniß zu setzen und 
auf die Bestimmungen des Art. 52 des Gesetzes aufmerksam zu machen. 
Ueber die Ergebnisse der Steueranlage ist noch vor der Auflegung der 
Steuerlisten seitens der Rentämter den Regierungsfinanzkammern eine sum- 
marische Anzeige zu erstatten. In wie weit von Seite der Regierungsfinanz- 
kammern dem k. Staatsministerium der Finanzen ähnliche, nach Rentämtern 
ausgeschiedene Zusammenstellungen oder periodische Anzeigen über den Stand 
des Veranlagungsgeschäftes einzureichen seien, wird besonders verfügt werden.
	        
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