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g. 20.
3u urt. 40.—4 Die im g. 32 der Vollzugsvorschriften vom 29. Juli lid. Is. zum
Gesebel. Einkommensteuergesetze ertheilten Anweisungen kommen auch beim Vollzuge
des Gewerbsteuergesetzes entsprechend zur Anwendung.
Das dortselbst für das Berufungsverzeichniß gegebene Formular erleidet
nur in der Ueberschrift und dem Vordruck der Spalte 5 eine entsprechende
Aenderung.
Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommission und der
Ersatzmänner derselben durch die Handels= und Gewerbekammern der ein-
schlägigen Regierungsbezirke ist durch die kgl. Regierung, Kammer des Innern,
zu veranlassen.
Im Uebrigen findet der §. 33 der Instruktion zum Einkommensteuer-
gesetze auch auf die Berufungskommissionen in Gewerbsteuerangelegenheiten
gleichmäßige Anwendung.
Die Bestimmungen in K. 34 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze
haben auch für den Vollzug des Gewerbsteuergesetzes zu gelten.
G. 21.
Zu Art. 41—54 Gleichzeitig mit Vorlage der Berufungen hat, soferne die Regierungs-
des Gesetzes. finanzkammer nicht einen andern Termin bestimmt, seitens der Rentämter die
Einbeförderung der Steuerlisten nebst Unterlagen an die k. Regierungsfinanz-
kammer behufs revisorischer Prüfung und Einweisung zu erfolgen. Bei Be-
stimmung der Vorlagetermine ist auf die Möglichkeit der sofortigen Revisions-
vornahme und der baldigen Zurückgabe der Steuerlisten an die Rentämter
Rücksicht zu nehmen.
Ueber den Sollanfall an Gewerbsteuer ist von den Rentämtern ein nach
Gemeinden, in der Pfalz nach Einnehmereien und Gemeinden geordnetes Ver-
zeichniß — vice Beilage VIII — herzustellen und mit den übrigen Ver-
handlungen vorzulegen. Verfügungen über die statistische Verarbeitung der
Gewerbsteuerergebnisse bleiben vorbehalten.