Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

A b. » 983 
Im Hinblicke auf die Bestimmung in Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes und 
behufs rechtzeitiger Steuereinziehung soll die Revision der Veranlagungsver- 
handlungen auf Grund der Beschlüsse des Gewerbsteuerausschusses unabhängig 
von den Bescheiden der Berufungskommission stattfinden. 
Die Festsetzung des Steuersolls erfolgt nach vollzogener rechnerischer 
Prüfung auf dem Verzeichnisse Beil. VIII. 
Sind bis zu diesem Zeitpunkte die Berufungen endgiltig beschieden, so 
kann die Berichtigung der durch die Bescheide veranlaßten Aenderungen sowohl 
in der Steuerliste als bei der Solleinweisung durch die Revision geschehen. 
Außerdem erfolgt die Feststellung des Gewerbsteuersolls unter einem ähnlichen 
wie dem in §. 35 Abs. 5 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze be- 
zeichneten Vorbehalte. 
G. 22. 
Nach Revision der Steuerlisten und Erledigung der Berufungen können gu Art. 54 des 
den Gemeindebehörden, soferne sie dieß wünschen, die dem Rentamte gemäß Gesetes. 
S. 14 Abs. 2 gegenwärtiger Instruktion übersendeten Gewerblisten (Art. 22 
Abs. 3 des Gesetzes) wieder zur Verfügung gestellt werden. 
g. 23. 
Da gemäß Art. 77 des gegenwärtigen Gesetzes die nach den früheren Zu Nrt.56—77 
gesetzlichen Bestimmungen veranlagte Gewerbsteuer für sämmtliche Steuerziele isiz 
des Jahres 1881 zur Erhebung zu kommen hat, und auch alle Aenderungen, 
dann Ab= und Zugänge, welche vor dem 1. Januar 1882 für die Erhebung 
oder Abschreibung der Gewerbsteuer wirksam werden, nach den Bestimmungen 
des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856 zu behandeln sind, treten die 
Art. 56 mit 59 erst vom 1. Januar 1882 in Wirksamkeit, und bleibt hin- 
sichtlich derselben weitere Verfügung vorbehalten. 
In Ansehung der Strafbestimmungen wird eine für sämmtliche Steuer- 
gesetze gemeinschaftliche Vollzugsinstruktion nachfolgen. 
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