Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Strecken in dem zur Verhütung einer möglichen Gefahr erforderlichen Maß vermindert 
werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
b) in Strecken, in welchen die freie Aussicht über die Bahnanlage gehindert ist, 
c) beim Fahren durch Ortschaften, 
c) bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und überhaupt 
beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, 
e) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
8. 29 
Abfahrt der Züge. 
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein 
Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz folgen. 
§. 30. 
Extrazüge. 
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten nicht 
vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 15 Kilo- 
meter in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren Geschwindigkeit 
müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge verständigt sein. 
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher 
Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
F. 31. 
Schieben der Züge. 
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive befindet, ist 
nur dann zuläßig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der vor- 
derste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht 
übersteigt.
	        
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