Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 186. 
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bändetheile im entsprechenden Verhältnisse steht. Irrige Anschläge 
sind von den Taxatoren zu berichtigen. 
Sind neben vermietheten und bezw. vom Hauseigenthümer selbst 
benützten Gebäudetheilen solche vorhanden, welche vorübergehend nicht 
vermiethet sind, so hat der Hauseigenthümer dieselben nach den bei 
der letzten Vermiethung erzielten Miethschillingen anzuschlagen 
(§. 12 des Gesetzes). In solchen Fällen haben sich die Taxatoren 
über die Höhe des treffenden Miethzinses geeignet zu verlässigen 
und hienach den Anschlag entweder anzuerkennen oder zu berich- 
tigen. Bei wissentlich unwahren Angaben ist in ähnlicher Weise, 
wie oben unter Ziff. 1 angeordnet, zu verfahren. 
Nach den Musterhäusern sind einzuschätzen: 
a) Gebäude, welche der Eigenthümer zum eigenen Gebrauche 
ganz inne hat (§F. 16 des Gesetzes): 
b) Gebäude, welche vollständig leer stehen (§. 15 daselbst); 
c) Gebäude, von denen der Hauseigenthümer einen Theil selbst 
benützt, während die übrigen Gebäudetheile dauernd nicht ver- 
miethet sind; 
d) Gebändetheile, welche dauernd nicht vermiethet sind, während 
die übrigen Theile des nämlichen Hauses vermiethet und bezw. 
vom Eigenthümer selbst benützt sind (§. 15 in Verbindung 
mit §. 12 daselbst) 
e) einzelne in einem vermietheten Gebäude durch den Eigen- 
thümer selbst benützte Räume, welche nach Verhältniß der 
vermietheten nicht angeschlagen werden können, weil ver- 
miethete Räumlichkeiten von vergleichbarer Beschaffenheit in 
dem nämlichen Hause nicht vorhanden sind (§. 15 in Ver- 
bindung mit den §§. 12 und 17 daselbst) 
I) Gebäude oder Gebäudetheilc, die unter abnormen Verhalt- 
nissen vermiethet sind (§ 15 in Verbindung mit F. 3 daselbst). 
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