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bändetheile im entsprechenden Verhältnisse steht. Irrige Anschläge
sind von den Taxatoren zu berichtigen.
Sind neben vermietheten und bezw. vom Hauseigenthümer selbst
benützten Gebäudetheilen solche vorhanden, welche vorübergehend nicht
vermiethet sind, so hat der Hauseigenthümer dieselben nach den bei
der letzten Vermiethung erzielten Miethschillingen anzuschlagen
(§. 12 des Gesetzes). In solchen Fällen haben sich die Taxatoren
über die Höhe des treffenden Miethzinses geeignet zu verlässigen
und hienach den Anschlag entweder anzuerkennen oder zu berich-
tigen. Bei wissentlich unwahren Angaben ist in ähnlicher Weise,
wie oben unter Ziff. 1 angeordnet, zu verfahren.
Nach den Musterhäusern sind einzuschätzen:
a) Gebäude, welche der Eigenthümer zum eigenen Gebrauche
ganz inne hat (§F. 16 des Gesetzes):
b) Gebäude, welche vollständig leer stehen (§. 15 daselbst);
c) Gebäude, von denen der Hauseigenthümer einen Theil selbst
benützt, während die übrigen Gebäudetheile dauernd nicht ver-
miethet sind;
d) Gebändetheile, welche dauernd nicht vermiethet sind, während
die übrigen Theile des nämlichen Hauses vermiethet und bezw.
vom Eigenthümer selbst benützt sind (§. 15 in Verbindung
mit §. 12 daselbst)
e) einzelne in einem vermietheten Gebäude durch den Eigen-
thümer selbst benützte Räume, welche nach Verhältniß der
vermietheten nicht angeschlagen werden können, weil ver-
miethete Räumlichkeiten von vergleichbarer Beschaffenheit in
dem nämlichen Hause nicht vorhanden sind (§. 15 in Ver-
bindung mit den §§. 12 und 17 daselbst)
I) Gebäude oder Gebäudetheilc, die unter abnormen Verhalt-
nissen vermiethet sind (§ 15 in Verbindung mit F. 3 daselbst).
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