Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.K 16. 135 
21—27 
S. 15. Zu K& 
Reklamationen gegen die Miethsteuer-Anlage sind bei der einschlägigen aussiener. 
Distriktspolizeibehörde innerhalb der anberaumten halbjährigen Ausschlußfrist 
entweder schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. 
Innerhalb der gleichen Frist hat das Rentamt dem Haussteuerpflichtigen 
die Einsicht der seine Steueranlage betreffenden Schätzungstabelle offen zu 
halten, beziehungsweise letztere zu dem Zwecke der Einsichtnahme, soferne 
dieselbe zur Revision in Vorlage gebracht sein sollte, von der k. Regierungs- 
finanzkammer zu erholen. 
In dem Reklamationsvorbringen müssen bei Meidung der Zurückweisung 
die Beschwerdegründe (§. 23 des Gesetzes) angegeben werden; insbesondere ist 
hiebei das Reklamationsobject, dessen von den Taxatoren vorgenommene Mieth- 
einwerthung und der Betrag der vermeintlich zu hohen — bei Offizial- 
reklamationen zu geringen — Feststellung oder Einschätzung der Mietherträgnisse 
genau zu bezeichnen. 
Reklamationen der Staatsbehörde sind durch den treffenden Rentbeamten 
bei der Distriktspolizeibehörde schriftlich einzureichen, und haben hiebei die 
Reklamations-Vormerkungen der Obertaxatoren (§. 12 Abs. 3 gegenwärtiger 
Bekanntmachung) zum Anhalte zu dienen. 
Die Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die 
Erhebung der Steuer. 
28 und 29 
8. 16. Zu un 
Behufs Bescheidung der Reklamationen hat die k. Regierungsfinanz= s 
kammer die Distriktspolizeibehörde mit der Zusammensetzung und Einberufung 
des Kompromißgerichts zu beauftragen. 
Hiebei sollen seitens der Regierungsfinanzkammer der Distriktspolizei- 
behörde jene Persönlichkeiten bezeichnet werden, welche zur Bekleidung der 
Funktion des Obertaxators im Kompromißgerichte geeigenschaftet und ver- 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.