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S. 15. Zu K&
Reklamationen gegen die Miethsteuer-Anlage sind bei der einschlägigen aussiener.
Distriktspolizeibehörde innerhalb der anberaumten halbjährigen Ausschlußfrist
entweder schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Innerhalb der gleichen Frist hat das Rentamt dem Haussteuerpflichtigen
die Einsicht der seine Steueranlage betreffenden Schätzungstabelle offen zu
halten, beziehungsweise letztere zu dem Zwecke der Einsichtnahme, soferne
dieselbe zur Revision in Vorlage gebracht sein sollte, von der k. Regierungs-
finanzkammer zu erholen.
In dem Reklamationsvorbringen müssen bei Meidung der Zurückweisung
die Beschwerdegründe (§. 23 des Gesetzes) angegeben werden; insbesondere ist
hiebei das Reklamationsobject, dessen von den Taxatoren vorgenommene Mieth-
einwerthung und der Betrag der vermeintlich zu hohen — bei Offizial-
reklamationen zu geringen — Feststellung oder Einschätzung der Mietherträgnisse
genau zu bezeichnen.
Reklamationen der Staatsbehörde sind durch den treffenden Rentbeamten
bei der Distriktspolizeibehörde schriftlich einzureichen, und haben hiebei die
Reklamations-Vormerkungen der Obertaxatoren (§. 12 Abs. 3 gegenwärtiger
Bekanntmachung) zum Anhalte zu dienen.
Die Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die
Erhebung der Steuer.
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8. 16. Zu un
Behufs Bescheidung der Reklamationen hat die k. Regierungsfinanz= s
kammer die Distriktspolizeibehörde mit der Zusammensetzung und Einberufung
des Kompromißgerichts zu beauftragen.
Hiebei sollen seitens der Regierungsfinanzkammer der Distriktspolizei-
behörde jene Persönlichkeiten bezeichnet werden, welche zur Bekleidung der
Funktion des Obertaxators im Kompromißgerichte geeigenschaftet und ver-
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