Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.K 16. 
Verbesserung der inneren Ausstattung der Räumlichkeiten, ferner bei Bau- 
änderungen an bestehenden Gebäuden, durch welche die ursprüngliche Mieth- 
ertragsfähigkeit im Gegenhalte zu den Musterhänsern nur unwesentlich ge- 
ändert wird. 
Bauveränderungen an Arealsteuer-Objekten bleiben für die Regulirung 
der Arealstener außer Betracht, wenn durch dieselben die ursprüngliche Flächen- 
größe gar nicht oder nur in so geringem Umfange verändert wird, daß der 
Anbau oder Abbruch der Gebäudetheile auf die Berechnung der Steuerver- 
hältnißzahl (ad §. 6 des Gesetzes und §. 2 Abs. 3 gegenwärtiger Bekannt- 
machung) ohne Einfluß ist. 
Bauveränderungen an Miethsteuer-Objekten, welche sich nur auf einzelne 
Gebäudetheile erstrecken, bewirken eine neue Mietheinwerthung lediglich in 
Ansehung der baulich veränderten Theile, nicht aber in Ansehung des ganzen 
Gebäudes. · 
Die Vollendung eines vollständigen oder theilweisen Neubaues ist dann 
anzunehmen, wenn derselbe sich der Hauptsache nach in einem Zustande be- 
findet, welcher die Benützung zu jenen Zwecken gestattet, für die er hergestellt 
ist. Der Zeitpunkt der Dachstuhlerrichtung ist für die Beurtheilung des 
Beginnes der Steuerpflicht nicht mehr maßgebend. 
Sind in einer Gemeinde hinsichtlich der Zuläßigkeit des Beziehens neu- 
hergestellter Wohnungen oder Wohnungsräume ortspolizeiliche Vorschriften auf 
Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassen, dann ist die 
Vollendung der bezüglichen Gebäude oder Bauveränderungen als zusammen- 
sallend mit dem Zeitpunkte des nach Maßgabe dieser Vorschriften ausgestellten 
Wohnungs-Konsenses anzunehmen. 
S. 21. 
Die Gemeindebehörden haben über alle im Gemeindebezirke stattgefundenen 
Neubauten der in §. 20 Abs. 1 lit a—e gegenwärtiger Bekanntmachung be- 
zeichneten Art und. über den Zeitpunkt der Vollendung derselben dem Rent- 
amte halbjährig — jeweils bis zum 30. Juni und 31. Dezember — Anzeige 
141 
Zu K. 36 
des 
Haussteuer- 
gesetzes.
	        
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