Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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unter jenem Verbande nicht begriffen, sondern solche Unser des Prinzen 
eigener gutfindender Disposition lediglich vorbehalten seyn; dahingegen aber 
auch die gegenwärtig auf diesen Herrschaften und gedachter Grafschaft etwa 
liegende, oder noch darauf zu legende Schulden, Verhaftungen und Lasten 
deren künftigen Besitzern, ohne alles Unser der Fürsten zu Nassau-Saar- 
brücken, Unferer Erben und Nachkommen, Zuthun oder Nachtheil, folgen und 
verbleiben sollen. 
In Ansehung derer in der Gemeinschaft des Grundeigenthums bisher 
gestandenen, oder in Kraft dieses Erbvertrags eingeworfenen Lande, Leute, 
Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame nun, wollen 
"t Beide Fürst- Neuntens Wir, die regierende Fürsten zu Nassau beider Haupt- 
fichen. han, stämme, einander hiermit und in Kraft dieses den civil Besitz aller und jeder 
den und bbertra- derselben, sie seyen Eigen oder Lehne, (doch in Ansehung derer neu er- 
eülsänulhbe worbenen Lehne, unter dem oben erwähnten ausdrücklichen Vorbehalt,) ver- 
Verer wutschen mittelst des Constituti possessorii, so weit es nöthig, übertragen; und in 
eiven nidh dessen Folge gereden und verbinden Wir Uns, für Uns, Unsere Nachkommen, 
habt haben. Nachfolger, Erben und Erbnehmen, daß von nun an ein jeder regierender 
Fürst zu Nassau seine inhabende deutsche Reichslande, Leute, Güter, Renten, 
Rechte und Gerechtigkeiten, hinführo nicht nur für sich, sondern auch für seine 
Fürstlich männliche Nachkommenschaft und Agnaten, und in deren Namen, 
doch seiner Landeshoheit und seinen Regierungsrechten im übrigen unbeschadet, 
besitzen und inhaben, fort solche nach der Erlöschung des Mannsstamms einer 
oder der andern Linie, auf die überbleibende, in der Ordnung, wie unten 
näher versehen ist, ohne daß es einiger Besitzergreifung bedürfte, ipso jure 
kommen und fallen, und solchergestalt der natural Besitz dem civil Besitze 
ohne alle Umschweife anwachsen solle. 
Damit aber 
g) Verbot al- Zehntens diese solchergestalt, sowohl in Ansehung des Eigenthums, 
ler Veräuse- . 
rungen. ufe als des Besitzes vereint= verbunden= und zusammengesetzte Lande nun und
	        
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