Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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6. Vorsehung 
auf den Fall der 
Erlöschung 
des ganzen 
Fürstlich Nas- 
sauischen 
Mannsstam- 
mes. 
Bibliotheken, demnächst alle zur Armatur und Landesdefension gehörige Stücke, 
der Marstall mit seinen Zugehörungen, alles was mit der Jagd in Verbindung 
stehet, alles Holz in denen Holzgärten, so wie das geschlagene Holz und 
Kohlen in denen Waldungen, Hütten und Hämmern, alle an dem Sterbetag 
auf denen herrschaftlichen Speichern, in denen öffentlichen Magazinen, Kellern 
und Kassen erfindliche Naturalien, Geld= und andere Vorräthe, alle Mobilien 
und Inventarien in denen Fürstlichen Schlössern, Häusern und Höfen, mit 
Ausnahme derer oben denen Töchtern, so wie andern Allodialerben vorbehaltenen 
Rubricken, ferner die Nutzungen des von dem ersten Jänner bis zum lezten 
December zu berechnenden Sterbjahrs, in welchem Theile desselben der Erb- 
lasser auch immer verschieden seyn möchte, so weit solche Nutzungen noch nicht 
consumirt, oder versilbert und zur Chatoul geliefert worden sind, endlich alle 
Rückstände und Recesse, sie rühren woher sie immer wollen, mit Ausnahme 
derer denen Allodialerben oben zugeschiedenen privat Kapitalien, kurz alles das, 
was denen Allodialerben in dem vorhergeheuden XXXIX. und XI. Artickel 
nicht Namentlich zugeschieden worden, und in denen Fürstlich Nassauischen 
deutschen Landen zu finden ist, und verbleibt es übrigens wegen derer von dem 
Landesfolger zu übernehmenden rechtfertigen und erlaubten, so wie wegen derer 
denen Allodialerben heimzuweisenden unrechtfertigen Schulden, schädlichen Ver- 
äuserungen, auch gefährlichen Landesbenachtheiligungen bey demjenigen, was oben 
Art. X. und folgenden, dann XXXl. ist verglichen und verordnet worden. 
Da übrigens auch 
Zwei und vierzigstens der Fall möglich ist, welchen jedoch der 
Allerhöchste gnädiglich abwenden wolle, daß Unser ganzer Nassauischer Manns- 
stamm erlöschen möchte, so lassen wir es in Ansehung derer jeweilen existiren- 
den Töchter, bey dem von solchen geleisteten, auch künftig und zu ewigen 
Tagen zu leistenden unbedingten Verzicht, ohne Vorbehalt einiger Regredient- 
schaft bewenden, verbinden Uns, setzen, ordnen und wollen demnach, daß in 
solchem Falle eine Tochter und zwar, wann deren mehrere vorhanden, die 
Erstgebohrne, oder in deren Mangel die nächste Erbin des letzten Manns-
	        
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