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6. Vorsehung
auf den Fall der
Erlöschung
des ganzen
Fürstlich Nas-
sauischen
Mannsstam-
mes.
Bibliotheken, demnächst alle zur Armatur und Landesdefension gehörige Stücke,
der Marstall mit seinen Zugehörungen, alles was mit der Jagd in Verbindung
stehet, alles Holz in denen Holzgärten, so wie das geschlagene Holz und
Kohlen in denen Waldungen, Hütten und Hämmern, alle an dem Sterbetag
auf denen herrschaftlichen Speichern, in denen öffentlichen Magazinen, Kellern
und Kassen erfindliche Naturalien, Geld= und andere Vorräthe, alle Mobilien
und Inventarien in denen Fürstlichen Schlössern, Häusern und Höfen, mit
Ausnahme derer oben denen Töchtern, so wie andern Allodialerben vorbehaltenen
Rubricken, ferner die Nutzungen des von dem ersten Jänner bis zum lezten
December zu berechnenden Sterbjahrs, in welchem Theile desselben der Erb-
lasser auch immer verschieden seyn möchte, so weit solche Nutzungen noch nicht
consumirt, oder versilbert und zur Chatoul geliefert worden sind, endlich alle
Rückstände und Recesse, sie rühren woher sie immer wollen, mit Ausnahme
derer denen Allodialerben oben zugeschiedenen privat Kapitalien, kurz alles das,
was denen Allodialerben in dem vorhergeheuden XXXIX. und XI. Artickel
nicht Namentlich zugeschieden worden, und in denen Fürstlich Nassauischen
deutschen Landen zu finden ist, und verbleibt es übrigens wegen derer von dem
Landesfolger zu übernehmenden rechtfertigen und erlaubten, so wie wegen derer
denen Allodialerben heimzuweisenden unrechtfertigen Schulden, schädlichen Ver-
äuserungen, auch gefährlichen Landesbenachtheiligungen bey demjenigen, was oben
Art. X. und folgenden, dann XXXl. ist verglichen und verordnet worden.
Da übrigens auch
Zwei und vierzigstens der Fall möglich ist, welchen jedoch der
Allerhöchste gnädiglich abwenden wolle, daß Unser ganzer Nassauischer Manns-
stamm erlöschen möchte, so lassen wir es in Ansehung derer jeweilen existiren-
den Töchter, bey dem von solchen geleisteten, auch künftig und zu ewigen
Tagen zu leistenden unbedingten Verzicht, ohne Vorbehalt einiger Regredient-
schaft bewenden, verbinden Uns, setzen, ordnen und wollen demnach, daß in
solchem Falle eine Tochter und zwar, wann deren mehrere vorhanden, die
Erstgebohrne, oder in deren Mangel die nächste Erbin des letzten Manns-