Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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S§. 14. 
Auf die an Uns gestellte Bitte: 
„bei Erledigung einer Fiskalstelle in Erwägung ziehen zu lassen, ob deren Wieder- 
besetzung nothwendig sei“, 
erwidern Wir, daß Unser Staatsministerium der Finanzen schon bisher vor Wiederbesetzung 
einer solchen Stelle die Bedürfnißfrage einer sorgfältigen Prüfung unterzogen hat und daß hienach 
auch in Zukunft verfahren werden wird. 
S§. 15. 
Bezüglich der von den beiden Kammern des Landtages an Uns gerichteten Bitte: 
„die Nothwendigkeit der Kreiskassen, sowic die Organisation des Kassenwesens der 
Staatsregierung überhaupt, einer eingehenden Prüfung unterstellen und die hiernach 
möglichen Ersparnisse eintreten zu lassen“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium der Finanzen, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen 
und je nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen die entsprechenden Anträge an Uns zu stellen. 
.. 16. 
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern: 
„den Erlaß der beiden von der Gemeinde Hesselbach, Bezirksamts Schweinfurt, 
pro 1882 und 1883 mit je 857 A 14 an die Staatskassa zu refundirenden Bau- 
fristen verfügen zu wollen“, 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauftragen Unser Staatsministerium der Finanzen, 
hienach zu versügen. 
B. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
8. 17. 
Die Vollstreckungsbefehle in der Pfalz betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse des Landtages in Bezug auf die Vollstreckungsbefehle in der Pfalz ist 
durch das im Gesetz= und Verordnungsblatt vom 22. März 1882 Nr. 12 veröffentlichte Gesetz dieses 
Betreffes entsprochen worden.
	        
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