158 Militärstrafgerichtsordnung.
189.¹) Oeffentliche Beamte ²) ³) und Personen des
Soldatenstandes, auch wenn sie nicht mehr im Dienste
sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Dienstverschwiegenheit ⁴) bezieht, als Zeugen nur mit
Genehmigung ⁵) ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der
ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen
werden. Für den Reichskanzler bedarf es der
Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Genehmigung
des Landesherrn, für die Mitglieder der
Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des
Senats.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs
oder eines Bundesstaats Nachteil bereiten würde. ⁴) ⁵)
1) Vgl. § 53 RStr PO.
2) Beamte im weitesten Sinne der Wortes (Reichs-,
Staats-, Gemeinde-, Provinzial-, Kreisbeamte usw.).
3) Eine Belehrung der öffentlichen Beamten über ihre
Rechte und Pflichten bez. der Amtsverschwiegenheit ist nicht
vorgeschrieben, läßt sich aber auch nicht als ungesetzlich bezeichnen.
Vgl. RG. v. 30. Nov. 1885, E. 13,₁₅₄.
Der Antrag Auer, dem § 181 (jetzt 189) zuzufügen:
Die Tatsachen, welche geeignet sein sollen, dem
Wohle des Reichs oder eines Bundesstaats Nachteil zu
bereiten, sind dem Gerichte anzugeben. Das Gericht ist
zur Entscheidung darüber, ob die Versagung berechtigt
ist, verpflichtet. Nr. 179, Nr. 14 der Drucksachen des
Reichstags 1897/98.
ist vom Reichstag abgelehnt worden. Vgl. Stenogr. Ber. S. 1614.
4) Im Zweifel hat hierüber die vorgesetzte Dienstbehörde
zu bestimmen, deren Entscheidung für das Gericht maßgebend
ist.
5) Die Genehmigung kann auch unter Einschränkungen
erteilt werden RG. v. 18. Sept. 1882, E. 7,74. Zur Einholung
der Genehmigung ist das Gericht (bzw. der Gerichtsherr)
verpflichtet; denn das Gericht hat die Amtspflicht,
die materielle Wahlheit zu erforschen. Hiermit ist auch die
Pflicht verbunden, in den Fällen des § 189 aufzuklären, ob