Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

158  Militärstrafgerichtsordnung.

189.¹)  Oeffentliche  Beamte  ²)  ³)  und  Personen  des
Soldatenstandes,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste
sind,  dürfen  über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht
zur  Dienstverschwiegenheit  ⁴)  bezieht,  als  Zeugen  nur  mit
Genehmigung  ⁵)  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der
ihnen  zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen
  werden.  Für  den  Reichskanzler  bedarf  es  der
Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,  für  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung  des
Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn
die  Ablegung  des  Zeugnisses  dem  Wohle  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  Nachteil  bereiten  würde. ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §  53  RStr  PO.
2)  Beamte  im  weitesten  Sinne  der  Wortes  (Reichs-,
Staats-,  Gemeinde-,  Provinzial-,  Kreisbeamte  usw.).

3)  Eine  Belehrung  der  öffentlichen  Beamten  über  ihre
Rechte  und  Pflichten  bez.  der  Amtsverschwiegenheit  ist  nicht
vorgeschrieben,  läßt  sich  aber  auch  nicht  als  ungesetzlich  bezeichnen.
  Vgl.  RG.  v.  30.  Nov.  1885,  E.  13,₁₅₄.

Der  Antrag  Auer,  dem  §  181  (jetzt  189)  zuzufügen:

Die  Tatsachen,  welche  geeignet  sein  sollen,  dem

Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  Nachteil  zu

bereiten,  sind  dem  Gerichte  anzugeben.  Das  Gericht  ist

zur  Entscheidung  darüber,  ob  die  Versagung    berechtigt

ist,  verpflichtet.  Nr.  179,  Nr.  14  der  Drucksachen  des
Reichstags  1897/98.

ist  vom  Reichstag  abgelehnt  worden.  Vgl.  Stenogr.  Ber. S. 1614.

4)  Im  Zweifel  hat  hierüber  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
zu  bestimmen,  deren  Entscheidung  für  das  Gericht  maßgebend
  ist.

5)  Die  Genehmigung  kann  auch  unter  Einschränkungen
erteilt  werden  RG.  v.  18.  Sept.  1882,  E.  7,74.  Zur  Einholung
  der  Genehmigung  ist  das  Gericht  (bzw.  der  Gerichtsherr)
  verpflichtet;  denn  das  Gericht  hat  die  Amtspflicht,
die  materielle  Wahlheit  zu  erforschen.  Hiermit  ist  auch  die
Pflicht  verbunden,  in  den  Fällen  des  §  189  aufzuklären,  ob