Beil. I. 17
äußern würden ohne den Vorbehalt des Rückersetzens und vergleicht sie mit der Wirkung,
welche diesen Beschlüssen zukommt nach ihrem wirklichen Inhalte, so gelangt man zu
folgendem Ergebniß.
Enthielte die Regierungs-Eutschließung diesen Vorbehalt nicht, so könnten — die
Rechtskraft derselben aungenommen — die Beschwerdeführer die auf deren Grund bezahlten
Gemeindeumlagen nicht mehr zurückfordern, auch wenn sich hinterher ergeben sollte,
daß die Umlagenerhebung den Vorschriften der Gemeindeordnung zuwider und somit
ungesetzlich war. — Denn da dann die Bezahlung der Umlagen ihrerseits nicht freiwillig
und irrthümlich und ohne Rechtsgrund, sondern im Vollzuge eines Indikates geschehe, so
wäre nach den hier analog anzuwendenden Bestimmungen des Civilrechtes über die Vor-
aussetzungen der condictio indebiti jedes Rückforderungsrecht unbedingt ausgeschlossen.
Ganz anders gestaltet sich aber die rechtliche Lage der Beschwerdeführer angesichts des
in die Regierungs-Entschließung vom 14. Mai 1880 aufgenommenen Vorbehaltes.
Allerdings konnte ihnen dieser Vorbehalt die finanzielle Unbequemlichkeit oder wenn
man es so bezeichnen will, das Opfer nicht benehmen, die Umlagen, deren gesetzliche
Berichtigung durch den Vorbehalt im suspenso gelassen wurde, zu Gunsten des Gemein-
weseus der Stadt Donanwörth einstweilen vorzuschießen, da dieses Gemeinwesen nach
Feststellung der Regierung bei gleichzeitiger Fortdaner der Gemeindenutzungen die Umlagen
nicht entbehren konnte und die Regierung bei der Wahl zwischen der Auflage vorschusiweiser
Bezahlung der Gemeindeumlagen und dem einstweiligen Einzuge der Gemeindenutzungen
sich für erstere Maßregel entscheiden zu sollen glaubte. Allein eine gleiche oder ähnliche
Beschwerde ist mit jedem Provisorium für die eine oder andere Partei verbunden, mag
es sich um Herstellung eines Weges oder einer Brücke, um Reichung von Alimenten oder
irgend ein anderes Streitverhältniß handeln, in welchem der Erlaß einer Provisionalverfügung
nothwendig geworden ist. ·
Diese Nachtheile sind einfach untreunbar vom Wesen einer provisorischen Verfügung,
alteriren dasselbe aber nicht, wenn nur die rechtliche Gewißheit verbleibt, daß der
einer Partei durch das Provisorium zugefügte vermögensrechtliche Nachtheil nur ein vor-
übergehender ist, für welchen dieselbe nach seinerzeitiger endgiltiger Entscheidung des
Streitverhältnisses voll und ganz schadlor gehalten werden muß.
Diese Gewähr wird aber den Beschwerdeführern im vorliegenden Falle zweifellos
geboten durch den Vorbehalt des Anspruches auf Rückvergütung der von
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