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8. 32.
Die Ausschußwahl erfolgt nach dem durch §. 35 der revid. Satzungen des Unter-
stützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal vorgeschriebenen Verfahren.
Die Professoren an der k. Universität München, welche Mitglieder des Unterstützungs-
Vereines für das k. b. Forstpersonal sind, betheiligen sich an den bezüglichen Wahlen in
Oberbayern und geben ihre Wahlzettel an die k. Regierung von Oberbayern, Kammer der
Finanzen, ab.
8. 33.
Dem Ausschusse steht das Recht zu, Erinnerungen über die Geschäftsleitung des Ver—
waltungsrathes abzugeben und Anträge zu Protokoll zu äußern.
Diese Erinnerungen und bezw. Anträge sind jedesmal vom Vorstande des Ver-
waltungsrathes dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsichtnahme und etwa ver-
anlaßten weiteren Verfügung (§. 3) vorzulegen.
S. 34.
Für die Wahl der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter derselben gemäß S. 29
gegenwärtiger Satzungen dürfen der Vereinskasse keinerlei Kosten erwachsen.
Die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie des Ausschusses des
Vereines der Töchterkasse sind unentgeltlich.
Die in den Verwaltungsrath oder in den Ausschuß berufenen auswärtigen Mitglieder
haben aus der Töchterkasse Rückersatz der aufgewendeten Reisekosten, sowie für die Dauer
ihrer desfallsigen Funktion (einschließlich der erforderlichen Reisetage) die normativmaßigen
Diäten ihrer Diensteskategorie zu beanspruchen.
Wenn auswärtige Mitglieder des Vereines der Töchterkasse die fraglichen Funktionen
in unmittelbarer Verbindung mit satzungsgemäßen Dienstleistungen im Verwaltungsrathe
oder Ausschusse des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal ausznüben in der Lage
waren, werden die betreffenden Diäten und Reisekosten auf die Töchterkasse nur in so weit
übernommen, als sie nicht aus der Kasse des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forst-
personal gedeckt werden.