Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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8. 32. 
Die Ausschußwahl erfolgt nach dem durch §. 35 der revid. Satzungen des Unter- 
stützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Professoren an der k. Universität München, welche Mitglieder des Unterstützungs- 
Vereines für das k. b. Forstpersonal sind, betheiligen sich an den bezüglichen Wahlen in 
Oberbayern und geben ihre Wahlzettel an die k. Regierung von Oberbayern, Kammer der 
Finanzen, ab. 
8. 33. 
Dem Ausschusse steht das Recht zu, Erinnerungen über die Geschäftsleitung des Ver— 
waltungsrathes abzugeben und Anträge zu Protokoll zu äußern. 
Diese Erinnerungen und bezw. Anträge sind jedesmal vom Vorstande des Ver- 
waltungsrathes dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsichtnahme und etwa ver- 
anlaßten weiteren Verfügung (§. 3) vorzulegen. 
S. 34. 
Für die Wahl der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter derselben gemäß S. 29 
gegenwärtiger Satzungen dürfen der Vereinskasse keinerlei Kosten erwachsen. 
Die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie des Ausschusses des 
Vereines der Töchterkasse sind unentgeltlich. 
Die in den Verwaltungsrath oder in den Ausschuß berufenen auswärtigen Mitglieder 
haben aus der Töchterkasse Rückersatz der aufgewendeten Reisekosten, sowie für die Dauer 
ihrer desfallsigen Funktion (einschließlich der erforderlichen Reisetage) die normativmaßigen 
Diäten ihrer Diensteskategorie zu beanspruchen. 
Wenn auswärtige Mitglieder des Vereines der Töchterkasse die fraglichen Funktionen 
in unmittelbarer Verbindung mit satzungsgemäßen Dienstleistungen im Verwaltungsrathe 
oder Ausschusse des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal ausznüben in der Lage 
waren, werden die betreffenden Diäten und Reisekosten auf die Töchterkasse nur in so weit 
übernommen, als sie nicht aus der Kasse des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forst- 
personal gedeckt werden.
	        
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